Das Bundespatentgericht (BPatG) hat kürzlich über die Markenanmeldung „PIZZ-A-BOX“ entschieden, die für verschiedene Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Verkaufsautomaten angemeldet wurde. Das Urteil bietet interessante Einblicke in die markenrechtlichen Überlegungen des Gerichts und die Argumentation des Markenanmelders.

Hintergrund und Anmeldung
Am 1. Oktober 2021 wurde die Bezeichnung „PIZZ-A-BOX“ zur Eintragung als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet. Die Anmeldung bezog sich auf Waren und Dienstleistungen wie Verkaufsautomaten, Vermietung von Verkaufsautomaten, Reparatur und Wartung von Verkaufsautomaten und das Nachfüllen von Verkaufsautomaten.

Argumentation des DPMA
Das DPMA wies die Anmeldung zurück, da es der Ansicht war, dass dem Anmeldezeichen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. Das Amt argumentierte, dass „PIZZ-A-BOX“ eine Kombination der bekannten beschreibenden Begriffe „Pizza“ und „Box“ ist und vom Publikum als „Pizzabox“ verstanden wird. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass Kombinationen mit dem Bestandteil „Box“ bekannt und üblich sind, wie z.B. „Aufbewahrungsbox“ oder „Geschenkbox“.

Gegenargumentation des Markenanmelders
 Der Markenanmelder legte gegen die Entscheidung Beschwerde ein und argumentierte, dass das Anmeldezeichen über ein Minimum an Fantasie verfügt. Insbesondere wurde betont, dass die Bindestriche in „PIZZ-A-BOX“ eine Sprechpause verursachen, die hörbar ist und zu einem anderen Sinngehalt führt. Der Anmelder wies darauf hin, dass „PIZZ“ weder im Englischen noch im Deutschen ein bekanntes Wort ist und dass die Bezeichnung wegen der Bindestriche als Imperativ im Sinne von „pizz eine Box“ verstanden werden könnte.

Entscheidung des Bundespatentgerichts
Das Bundespatentgericht bestätigte die Entscheidung des DPMA und stellte fest, dass der Eintragung der Bezeichnung „PIZZ-A-BOX“ das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegensteht. Das Gericht betonte, dass die Hauptfunktion einer Marke darin besteht, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass „PIZZ-A-BOX“ trotz der ungewöhnlichen Schreibweise vom Publikum als Hinweis auf eine „Pizzabox“ oder einen Verkaufsautomaten für Pizza verstanden wird.

Das Urteil des Bundespatentgerichts unterstreicht die Bedeutung der Unterscheidungskraft als zentrales Kriterium für die Eintragungsfähigkeit einer Marke. Es zeigt auch, dass selbst kreative Schreibweisen oder Wortspiele nicht ausreichen können, wenn das Zeichen insgesamt einen beschreibenden Charakter hat. Dies ist besonders relevant für Unternehmer und Marketingexperten, die Marken entwickeln und schützen wollen. Es ist immer ratsam, eine gründliche markenrechtliche Prüfung durchzuführen, bevor man Zeit und Ressourcen in den Aufbau einer Marke investiert.