Unterscheidungskraft (Markenrecht)
Kurzdefinition
Die „Unterscheidungskraft“ im Markenrecht bezeichnet die spezifische Fähigkeit einer Marke, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu differenzieren. Dies ermöglicht eine klare betriebliche Zuordnung der Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft und Qualität.
Für die Eintragung einer Marke ins Markenregister ist es essenziell, dass sie Unterscheidungskraft besitzt. Dabei wird nicht nur auf eine allgemeine Unterscheidungseignung geachtet, sondern speziell auf die im Verzeichnis der Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Die Rechtsprechung, sowohl des Bundesgerichtshofs als auch des EuGH, lässt die Ablehnung einer Markenanmeldung nur zu, wenn die Marke überhaupt keine Unterscheidungskraft aufweist. Selbst eine minimale Unterscheidungskraft kann ausreichen, um dieses Hindernis zu überwinden.
Eine Marke wird als unterscheidungskräftig angesehen, wenn sie keinen primär beschreibenden Begriffsinhalt hat und nicht als allgemeines Wort der deutschen oder einer anderen bekannten Sprache verstanden wird, das vom Verkehr nur in seiner eigentlichen Bedeutung und nicht als Unterscheidungsmittel wahrgenommen wird. Hierbei ist die Sichtweise der beteiligten inländischen Verkehrskreise entscheidend, die der EuGH als Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher definiert. Es ist wichtig, die fehlende Unterscheidungskraft von beschreibenden Angaben zu differenzieren, obwohl es oft Überschneidungen gibt.
Beispiele: Das Wort „Joghurt“ könnte wahrscheinlich nicht als Wortmarke für das Produkt Joghurt eingetragen werden, da es für die Zielgruppe einen beschreibenden Charakter hat. Für Bekleidung könnte „Joghurt“ jedoch als Marke Unterscheidungskraft besitzen. Ebenso könnte „Diesel“ für Kraftstoffe nicht als Marke eingetragen werden, aber für Bekleidung schon.
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