Das Bundespatentgericht hat in einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen 30 W (pat) 80/21) eine wichtige Entscheidung im Bereich des Markenrechts getroffen. Im Fokus stand die Markenanmeldung für das Wortzeichen „cellenCHIP“, welche für eine Reihe von Produkten im Bereich der Biotechnologie und medizinischen Diagnostik angemeldet wurde. Dieser Fall bietet aufschlussreiche Einblicke in die Komplexität des Markenrechts und dessen Anwendung auf technologische Innovationen.

Der Kern: „cellenCHIP“ und seine markenrechtliche Bewertung

Hintergrund der Anmeldung Die Marke „cellenCHIP“ wurde ursprünglich beim EUIPO angemeldet und sollte für Produkte wie Biochips und Bioreaktoren eingetragen werden. Nach einer Beanstandung durch das EUIPO und der darauf folgenden Umwandlung wurde der Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) weiterverfolgt.

Die Entscheidung des DPMA Das DPMA wies die Anmeldung zurück, da es der Bezeichnung „cellenCHIP“ an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die Markenstelle argumentierte, dass der angesprochene Verkehr den Bestandteil „cellen“ in Verbindung mit den beanspruchten Waren sofort mit dem Substantiv „Zellen“ gleichsetzen würde. In Kombination mit „chip“ würde dies als Hinweis auf elektronische Bauteile für den Einsatz an bzw. mit Zellen verstanden.

Die Argumentation der Anmelderin

Gegenargumente der Anmelderin Die Anmelderin legte Beschwerde ein und argumentierte, dass der Bestandteil „cellen“ nicht unmittelbar als „Zellen“ verstanden, sondern eher als Hinweis auf die Anmelderin erkannt werde. Ferner sei „cellenCHIP“ auch bei einem Verständnis als „Zellenchip“ nicht mit den Fachbegriffen „Zellchip“ bzw. „cell-on-chip“ gleichzusetzen.

Die Entscheidung des Bundespatentgerichts

Bestätigung der fehlenden Unterscheidungskraft Das Bundespatentgericht bestätigte die Entscheidung des DPMA. Es führte aus, dass die angemeldete Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren keine Unterscheidungskraft aufweise. Das Gericht betonte, dass Unterscheidungskraft die Eignung eines Zeichens ist, die von der Anmeldung erfassten Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM).

Bewertung des Begriffs „cellenCHIP“ Das Gericht stellte fest, dass Fachverkehrskreise in „cellenCHIP“ den ihnen geläufigen Fachbegriff „cell chip“ erkennen und die Marke in diesem Sinne verstehen würden. Es wurde hervorgehoben, dass „cell-on-a-chip“-Technologie sich mit der Erfassung und Auswertung zellulärer Aktivitäten mittels elektronischer Bauteile befasst und der Begriff „cell chip“ in diesem Kontext fachsprachlich verwendet wird.

Fazit: Ein Präzedenzfall für die Markenrecht

Dieses Urteil verdeutlicht die Herausforderungen bei der Markenanmeldung von Begriffen, die in Fachkreisen bereits etabliert sind. Für Unternehmer und Innovatoren im Bereich der Biotechnologie und verwandten Feldern ist dies ein wichtiger Hinweis darauf, wie entscheidend die Wahl und Prüfung von Markennamen im Kontext des Markenrechts ist. Es zeigt auf, dass selbst kreative und originelle Begriffe nicht automatisch schutzfähig sind, wenn sie in Fachkreisen eine beschreibende Bedeutung erlangen.