Im Fokus steht das Urteil des Bundespatentgerichts zum Aktenzeichen 29 W (pat) 564/20, betreffend die Markenanmeldung der Bezeichnung „smartALERT“. 

Diese Anmeldung wurde am 7. Dezember 2018 für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 35 und 42 eingereicht. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) lehnte die Anmeldung ab, da es dem Zeichen an der erforderlichen Unterscheidungskraft mangelte und es als rein beschreibend für die angebotenen Produkte und Dienstleistungen angesehen wurde.

So sieht es die Markenanmelderin

Die Anmelderin widersprach der Entscheidung des DPMA und legte Beschwerde ein. Sie argumentierte, dass „smartALERT“ primär Computerprogramme seien, die Nutzer über Datenänderungen informieren. Ein direkter beschreibender Bezug zu den Dienstleistungen wie der Übermittlung und dem Handel von Adressdaten wurde verneint. Die Anmelderin betonte zudem, dass das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hinreichend bestimmt sei.

Argumentation des Bundespatentgerichts: Fehlende Unterscheidungskraft

Das Bundespatentgericht bestätigte die Entscheidung des DPMA und wies die Beschwerde zurück. Es erklärte, dass die Wortkombination „smartALERT“ in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft aufweise. Das Gericht sah in „smartALERT“ einen beschreibenden Sachhinweis, der auf die Funktion und Qualität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen hinweise, ohne diese von denen anderer Unternehmen zu differenzieren.

Dreh- und Angelpunkt: Unterscheidungskraft

Dieses Urteil unterstreicht für Markenanmelder die Wichtigkeit der Unterscheidungskraft einer Marke. Es zeigt auf, dass allgemeinverständliche Bezeichnungen oder Kombinationen gängiger Begriffe, die einen direkten Bezug zu den angebotenen Waren oder Dienstleistungen haben, oft nicht markenrechtlich schutzfähig sind. Markenanmelder sollten daher auf Einzigartigkeit und Differenzierung achten, um die notwendige Unterscheidungskraft zu erreichen.