Das Bundespatentgericht hat in einem Urteil (Aktenzeichen 28 W (pat) 2/23) über die internationale Wortmarke „HIPLET“ entschieden. Dieses Urteil ist von Bedeutung für Unternehmer, Selbständige sowie Fachleute aus Marketing und Werbung, da es Aspekte des Markenrechts berührt, insbesondere die Frage der Freihaltebedürftigkeit und die Schutzfähigkeit von Kunstwörtern.

HIPLET – Mehr als nur ein Kunstwort?

Hintergrund des Streits Die Wortmarke „HIPLET“, ursprünglich in den USA registriert, suchte Schutz in Deutschland für Dienstleistungen der Klasse 41, speziell im Bereich Tanzchoreografie. Das DPMA verweigerte diesen Schutz, da es „HIPLET“ als beschreibende Angabe für einen Tanzstil ansah, der Ballett und HipHop vereint. Die Markeninhaberin widersprach dieser Auffassung und argumentierte, dass „HIPLET“ ein von ihr geschaffenes Kunstwort sei.

Argumentation des Bundespatentgerichts

Freihaltebedürftigkeit als zentrales Element Das Gericht stellte fest, dass „HIPLET“ bereits zum Zeitpunkt der internationalen Registrierung als Bezeichnung eines Tanzstils bekannt war. Dies begründet ein absolutes Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Das Gericht betonte, dass „bereits die potentielle Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Grundfreiheiten ausreichen kann“ (Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 8 Rn. 408).

Bedeutung für die angesprochenen Verkehrskreise Das Gericht legte dar, dass die angesprochenen Verkehrskreise, insbesondere tanzinteressierte Endverbraucher und Fachpublikum, „HIPLET“ als Tanzstil verstehen würden. Dies wurde durch verschiedene Belege, wie Artikel und Dokumentationen, untermauert.

Sichtweise der Markeninhaberin

Kreation und Originalität Die Markeninhaberin behauptete, dass „HIPLET“ ein von ihr geschaffenes Kunstwort sei. Sie führte an, dass die Schutzfähigkeit nicht durch die bloße Erfindung eines Begriffs ausgeschlossen werden sollte. Zudem verwies sie auf die internationale Anerkennung von „HIPLET“ in anderen Ländern.

Vergleich mit anderen Marken und abschließende Beurteilung

Unterschiedliche Sachverhalte Das Gericht wies den Vergleich mit anderen geschützten Tanzstilen wie „ZUMBA“ zurück, da es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt. Es betonte, dass die Schutzfähigkeit unabhängig von der Erfindung des Begriffs ist und dass die internationale Registrierung in anderen Ländern keinen Einfluss auf die Entscheidung in Deutschland hat.

Fazit

Dieses Urteil verdeutlicht die Komplexität des Markenrechts und die Bedeutung der Freihaltebedürftigkeit. Es zeigt auf, dass selbst kreative und originelle Begriffe nicht automatisch schutzfähig sind, wenn sie eine beschreibende Bedeutung erlangen. Für Unternehmer und Marketingexperten ist dies ein wichtiger Hinweis darauf, wie entscheidend die Wahl und Prüfung von Markennamen im Kontext des Markenrechts ist.