Das Bundespatentgericht hat in einem  Beschluss vom 15. Juni 2023 eine entscheidende Wende in einem markenrechtlichen Streitfall vollzogen. Im Zentrum stand die Wortmarke „CASSELLA“, eingetragen für eine Reihe von Immobiliendienstleistungen. Dieser Beitrag beleuchtet die Argumentationslinien des Gerichts und des Markeninhabers, um die Komplexität des Markenrechts für Unternehmer und Fachleute im Bereich Marketing und Werbung zu entschlüsseln.

Kontroverse um die Wortmarke „CASSELLA“

Die Marke „CASSELLA“ wurde für Dienstleistungen rund um das Immobilienwesen registriert. Ein Nichtigkeitsantrag zielte darauf ab, diese Eintragung zu löschen, da der Begriff als beschreibende Angabe für ein bekanntes Industriegelände in Frankfurt am Main gesehen wurde. Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts stimmte zu und erklärte die Marke für nichtig. Der Markeninhaber legte jedoch erfolgreich Beschwerde ein.

Argumentation des Bundespatentgerichts

Das Bundespatentgericht hob den Beschluss der Markenabteilung auf und wies den Nichtigkeitsantrag zurück. Das Gericht fand keine eindeutige Sicherheit, dass „CASSELLA“ ausschließlich beschreibend sei. Es betonte, dass die Marke nicht als geografische Angabe aufgefasst werde und keine Täuschungsgefahr bestehe. Die Entscheidung des Europäischen Amts für Geistiges Eigentum, die Unionsmarkenanmeldung „Cassellapark“ als schutzfähig zu beurteilen, stützte diese Ansicht.

Verteidigung des Markeninhabers

Der Markeninhaber argumentierte, dass „CASSELLA“ nicht als geografische Angabe, sondern als Firmenname der ehemaligen Cassella AG bekannt sei. Er betonte, dass das Industriegelände des ehemaligen Unternehmens nicht mehr unter diesem Namen bekannt sei und dass die Marke seit fast fünfzehn Jahren für Immobiliendienstleistungen genutzt werde.

Die Entscheidung des Bundespatentgerichts verdeutlicht die Bedeutung der Unterscheidungskraft und der Nichtbeschreibbarkeit einer Marke im Markenrecht. Für Unternehmer und Marketingfachleute ist es essenziell, die Einzigartigkeit ihrer Marken zu bewahren und gleichzeitig die markenrechtlichen Grenzen zu beachten.