Das Bundespatentgericht hat kürzlich über die Markenanmeldung des Begriffs „KUGELHUPF“ für Spielwaren, Spiele und Spielzeug entschieden. Dieses Urteil (29 W (pat) 512/21) bietet interessante Einblicke in die Argumentation des Gerichts und des Markenanmelders und ist besonders relevant für Unternehmer, Selbständige und Fachleute aus den Bereichen Marketing und Werbung.

Am 14. Januar 2021 wurde die Bezeichnung „KUGELHUPF“ zur Eintragung als Wortmarke für die Waren der Klasse 28 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet. Die Markenstelle lehnte die Anmeldung jedoch ab, da sie der Ansicht war, dass der Begriff eine Handlungsaufforderung darstellt, die im Sinne von „Kugel hüpfe“ verstanden wird.

Argumentation des Bundespatentgerichts

Das Gericht stellte fest, dass die Bezeichnung „KUGELHUPF“ aus den Begriffen „Kugel“ und „Hupf“ besteht. Es argumentierte, dass die Kombination dieser Wörter eine klare und direkte Aufforderung darstellt, die sich auf das Hüpfen einer Kugel bezieht. Das Gericht betonte, dass solche beschreibenden Begriffe, die direkt auf die Art oder den Zweck der Ware hinweisen, nicht als Marke eingetragen werden können.

Position des Markenanmelders

Der Anmelder argumentierte, dass die Bezeichnung „KUGELHUPF“ originell und mit einem gewissen Fantasiegehalt versehen sei. Er betonte, dass der Begriff keine klare Sachinformation über die Waren liefert und es unüblich sei, einen Ball als „KUGELHUPF“ zu bezeichnen. Daher sollte die Bezeichnung nicht als Hinweis auf die Warenbeschaffenheit verstanden werden.

Das Bundespatentgericht bestätigte die Entscheidung der Markenstelle und lehnte die Eintragung der Marke „KUGELHUPF“ ab. Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung klarer und nicht beschreibender Markennamen, insbesondere im Bereich der Spielwaren und Spiele. Es zeigt auch, wie wichtig es ist, bei der Markenanmeldung sorgfältig zu prüfen, ob der gewählte Name als beschreibend oder als originell und unterscheidungskräftig angesehen werden kann.

Für Unternehmer und Marketingexperten ist es daher unerlässlich, sich mit den markenrechtlichen Vorschriften vertraut zu machen und sicherzustellen, dass ihre Markennamen nicht nur kreativ, sondern auch rechtlich schützbar sind.