Das Bundespatentgericht hat kürzlich über einen markenrechtlichen Streitfall entschieden (30 W (pat) 25/21), der für Unternehmer, Selbständige sowie Fachleute aus Marketing und Werbung von besonderem Interesse ist. Im Mittelpunkt stand die Frage der Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken im Bereich der Kosmetik.

Die Marke „Hyaderma“ wurde am 31. Januar 2019 angemeldet und später für diverse kosmetische Produkte eingetragen. Gegen diese Eintragung erhob die Inhaberin der bereits seit 1975 international registrierten Marke „A-DERMA“ Widerspruch. Dieser Widerspruch basierte auf der Annahme, dass zwischen den beiden Marken eine Verwechslungsgefahr bestehe.

Argumentation des Bundespatentgerichts

Das Gericht stellte fest, dass die Widerspruchsmarke „A-DERMA“ von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft ist. Insbesondere wurde betont, dass der Bestandteil „DERMA“ in der Widerspruchsmarke als beschreibend für Hautprodukte angesehen wird. Das vorangestellte „A“ hingegen besitzt eine normale Kennzeichnungskraft. Insgesamt wurde die Kennzeichnungskraft der Gesamtmarke „A-DERMA“ als normal eingestuft.

Position des Markeninhabers

Die Widersprechende argumentierte, dass die Marken „Hyaderma“ und „A-DERMA“ klanglich ähnlich seien. Sie betonte, dass der Bindestrich in „A-DERMA“ keine klare Trennung zwischen „A“ und „DERMA“ bewirke und dass die Marken in ihrer Gesamtheit verwechslungsgefährdend seien. Zudem wurde die gesteigerte Kennzeichnungskraft der Marke „A-DERMA“ durch intensive Nutzung und Werbeaufwendungen hervorgehoben.

Entscheidung des Gerichts

Das Bundespatentgericht wies den Widerspruch zurück. Es sah keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Zeichen. Das Gericht betonte die Unterschiede in der Schreibweise und im Klang der beiden Marken und stellte fest, dass die Verbraucher die Marken klar voneinander unterscheiden können.