Das Bundespatentgericht hat kürzlich über die Markenanmeldung des Wortzeichens „Baby-Nest“ entschieden. Dieses Urteil (26 W (pat) 511/21) ist von besonderem Interesse für Unternehmer, Selbständige sowie Fachleute aus den Bereichen Marketing und Werbung. Im Folgenden wird das Urteil und seine Implikationen detailliert erläutert.

Das Wortzeichen „Baby-Nest“ wurde am 8. Dezember 2020 zur Eintragung als Marke für diverse Waren der Klasse 20, insbesondere für verschiedene Arten von Baby- und Kleinkind-Nestern, angemeldet. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) lehnte die Anmeldung jedoch ab, da es der Ansicht war, dass das Zeichen keine ausreichende Unterscheidungskraft besitzt und für den freien Gebrauch freigehalten werden sollte.

Argumentation des DPMA:
Das DPMA argumentierte, dass das Zeichen „Baby-Nest“ direkt die Art der Produkte beschreibt. Eine durchgeführte Internetrecherche zeigte, dass das Zeichen eine gängige Bezeichnung für eine Warengruppe ist, zu der alle beanspruchten Produkte gehören.

Gegenargumentation des Markenanmelders:
Die Anmelderin legte Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA ein, äußerte sich jedoch weder im Beschwerdeverfahren noch im Verfahren vor dem DPMA weiter zu der Angelegenheit.

Entscheidung des Bundespatentgerichts:
Das Bundespatentgericht bestätigte die Entscheidung des DPMA. Es stellte fest, dass das Wortzeichen „Baby-Nest“ sowohl das Schutzhindernis der Freihaltebedürftigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als auch das der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erfüllt. Das Gericht betonte, dass das Zeichen aus den beiden geläufigen Wörtern „Baby“ und „Nest“ besteht und somit direkt die Beschaffenheit und den Bestimmungszweck der beanspruchten Waren beschreibt.

Schlussfolgerung:
Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit für Markenanmelder, sicherzustellen, dass ihre Marken ausreichend unterscheidungskräftig sind und nicht lediglich beschreibende Begriffe verwenden. Es ist wichtig, bei der Markenanmeldung strategisch vorzugehen und sicherzustellen, dass das gewählte Zeichen die notwendigen Kriterien erfüllt, um als Marke eingetragen zu werden.