Das Bundespatentgericht (BPatG) hat kürzlich über einen markenrechtlichen Streitfall entschieden, der die international registrierte Marke mit dem Namen „Raven“ und eine Unionswort-/Bildmarke, die ebenfalls das Wort „Raven“ enthält, betrifft. Dieser Fall wirft interessante Fragen über die Ähnlichkeit von Marken und die potenzielle Verwechslungsgefahr auf.
Marken im Konflikt
Die in Zypern basisregistrierte Marke „Raven“ beansprucht Schutz für alkoholische Getränke in Deutschland. Dagegen wurde Widerspruch erhoben aufgrund einer älteren Unionswort-/Bildmarke, die für Produkte wie Whisky und alkoholische Getränke auf Whiskybasis registriert ist.
Argumentation des Bundespatentgerichts
Das Gericht stellte fest, dass trotz der Ähnlichkeit der Waren, für die die Marken registriert sind, keine Verwechslungsgefahr besteht. Es wurde argumentiert, dass die ältere Marke durchschnittliche Kennzeichnungskraft besitzt und die beiden Marken in ihrer Gesamtheit nicht hinreichend ähnlich sind. Insbesondere wurde betont, dass das Wort „Raven“ in beiden Marken unterschiedliche Bedeutungen und Konnotationen hat.
Position des Markeninhabers
Der Inhaber der angegriffenen Marke argumentierte, dass die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durch andere Marken, die das Wort „Raven“ enthalten, geschwächt wird. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die beiden Marken in ihrer Gesamtheit unterschiedlich wahrgenommen werden, insbesondere aufgrund der unterschiedlichen grafischen Darstellungen und Bedeutungen.
Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass trotz der Ähnlichkeiten zwischen den beiden Marken keine Verwechslungsgefahr besteht. Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung einer detaillierten Analyse der Marken und ihrer jeweiligen Kontexte, um zu einer fundierten Entscheidung über mögliche markenrechtliche Konflikte zu gelangen.