Das Bundespatentgericht (BPatG), das über markenrechtliche Sachverhalte wie Widersprüche und Ablehnungen entscheidet, hat ein Urteil in Bezug auf das Markenzeichen „citylinxx“ gefällt. Dieses Urteil bietet wertvolle Einblicke für Unternehmer, Selbständige und Fachleute aus den Bereichen Marketing und Werbung.

Hintergrund des Falles:
Das Zeichen „citylinxx“ wurde am 6. April 2020 zur Eintragung als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Es beanspruchte Schutz für verschiedene Dienstleistungen, insbesondere in den Klassen 35 und 42, die sich auf Organisationsberatung, IT-Dienstleistungen und Datenverarbeitung beziehen.

Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts:
Das Deutsche Patent- und Markenamt lehnte die Anmeldung des Zeichens „citylinxx“ ab, da es der Meinung war, dass der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Die Begründung basierte darauf, dass die Bestandteile „city“ und „linxx“ gängige Begriffe der englischen Sprache sind und in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen als beschreibend angesehen werden könnten.

Argumentation der Anmelderin:
Die Anmelderin legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein und argumentierte, dass das Zeichen „citylinxx“ durchaus Unterscheidungskraft besitzt. Sie betonte, dass die Dienstleistungen hauptsächlich an Fachkreise gerichtet sind und daher ein höherer Grad an Aufmerksamkeit von den Verbrauchern zu erwarten ist. Zudem wurde argumentiert, dass der Begriff „linxx“ nicht unbedingt als Synonym für „links“ verstanden wird und somit Interpretationsspielraum bietet.

Urteil des Bundespatentgerichts:
Das Bundespatentgericht entschied zugunsten der Anmelderin und hob den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts auf. Das Gericht argumentierte, dass dem Zeichen „citylinxx“ nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann. Es betonte, dass das Zeichen nicht unmittelbar beschreibend für die beanspruchten Dienstleistungen ist und daher nicht freihaltebedürftig im Sinne des Markenrechts ist.

Fazit:
Das Urteil des Bundespatentgerichts unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung und Argumentation bei der Anmeldung von Markenzeichen. Es zeigt auch, dass selbst wenn ein Zeichen Elemente enthält, die als beschreibend angesehen werden könnten, es dennoch Unterscheidungskraft haben kann, wenn es in einem bestimmten Kontext verwendet wird.