Das Bundespatentgericht hat kürzlich in einer markenrechtlichen Auseinandersetzung (Aktenzeichen 26 W (pat) 72/20) entschieden, die für Unternehmer, Selbständige sowie Fachleute aus Marketing und Werbung von besonderem Interesse ist. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob zwischen zwei Marken Verwechslungsgefahr besteht.

Hintergrund des Falls

Ein Familienbetrieb, der sich für den gentechnikfreien Anbau von Gemüse engagiert, meldete die Wort-/Bildmarke “TommyTomate” (in den Farben rot, grün, hellblau, schwarz) an. Diese Marke wurde für Waren wie „Verarbeitete Tomaten“, „Frische Tomaten“ und „Unverarbeitete Tomaten“ eingetragen. Gegen diese Eintragung erhob ein anderes Unternehmen Widerspruch, gestützt auf seine ältere Unionswortmarke „THOMY“.

Argumentation des Bundespatentgerichts

Das Gericht stellte fest, dass zwischen den betroffenen Marken Verwechslungsgefahr besteht. Es wurde argumentiert, dass die Waren zum Teil identisch und zum Teil hochgradig ähnlich sind. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass „Verarbeitete Tomaten“ der jüngeren Marke unter den Begriff „Gemüse (konserviert, getrocknet oder gekocht)“ der älteren Marke fallen. Das Gericht betonte auch die klangliche Ähnlichkeit zwischen den Marken, wobei das Wort „Tommy“ in der jüngeren Marke und „THOMY“ in der älteren Marke besonders ins Gewicht fiel.

Standpunkt des Markeninhabers

Der Inhaber der angegriffenen Marke argumentierte, dass seine Marke für frisches Gemüse steht, während die Widersprechende hauptsächlich Fertigsoßen verkauft. Er betonte auch die Unterschiede in der Darstellung und Farbgebung der beiden Marken und argumentierte, dass keine Verwechslungsgefahr besteht. Zudem wurde hervorgehoben, dass der Familienbetrieb sich für den umweltfreundlichen und gentechnikfreien Anbau von Tomaten engagiert.

Das Bundespatentgericht hat in diesem Fall entschieden, dass trotz der Argumente des Markeninhabers eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken besteht. Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Markenrecherche und -anmeldung, um spätere rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Es zeigt auch, wie das Gericht verschiedene Faktoren wie die Ähnlichkeit der Waren, die klangliche Ähnlichkeit der Marken und die Kennzeichnungskraft der älteren Marke in seine Entscheidung einbezieht.