Das Bundespatentgericht hat kürzlich über die Markenanmeldung „BeYourMakler“ entschieden. Dieses Urteil (Aktenzeichen 25 W (pat) 559/21) bietet interessante Einblicke in die markenrechtlichen Herausforderungen, mit denen Unternehmer, Selbständige und Marketingexperten konfrontiert werden könnten.

Am 1. Dezember 2020 wurde das Zeichen „BeYourMakler“ zur Eintragung als Wortmarke angemeldet. Die Anmeldung bezog sich auf Dienstleistungen in den Klassen 35 (Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten), 36 (Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen) und 37 (Baudienstleistungen, Installationsarbeiten und Reparaturdienstleistungen).

Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts

Das Deutsche Patent- und Markenamt lehnte die Anmeldung ab, da es das Zeichen als beschreibend und ohne Unterscheidungskraft ansah. Das Amt argumentierte, dass das Zeichen den angesprochenen Verkehrskreisen direkt als „Sei Dein Makler“ erscheint. Dies würde lediglich die Aufforderung vermitteln, Dienstleistungen ohne einen Makler in Anspruch zu nehmen und somit Provisionen zu sparen.

Argumente der Anmelderin

Die Anmelderin legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein und argumentierte, dass das Zeichen nicht direkt beschreibend sei. Sie betonte, dass der Verkehr nicht direkt erkennen könne, welche konkreten Dienstleistungen damit gemeint seien. Zudem sei die Kombination von englischen und deutschen Wörtern nicht gebräuchlich und daher unterscheidungskräftig.

Entscheidung des Bundespatentgerichts

Das Bundespatentgericht bestätigte jedoch die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts. Es sah in dem Zeichen „BeYourMakler“ eine klare Aufforderung, als eigener Makler zu agieren und somit Provisionen zu sparen. Das Gericht betonte, dass solche werbemäßigen Aufforderungen in der Regel keine Unterscheidungskraft besitzen.

Fazit

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung von Unterscheidungskraft und Nicht-Beschreibbarkeit für Markenanmeldungen. Es zeigt auch, dass die Kombination von Wörtern aus verschiedenen Sprachen nicht zwangsläufig zu einer Unterscheidungskraft führt. Unternehmer und Marketingexperten sollten daher bei der Auswahl von Markennamen sorgfältig vorgehen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen.