Das Bundespatentgericht hat kürzlich über einen markenrechtlichen Widerspruch entschieden (Aktenzeichen 29 W (pat) 525/20), der für Unternehmer, Selbständige sowie Fachleute aus den Bereichen Marketing und Werbung von Interesse sein dürfte. Das Urteil befasst sich mit der Frage der Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken und bietet wertvolle Einblicke in die Entscheidungsfindung des Gerichts.

Hintergrund des Falles
Die Wort-/Bildmarke 302017 103806 wurde am 12. April 2017 angemeldet und am 13. Juni 2017 in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) eingetragen. Gegen diese Eintragung hat die Inhaberin der älteren Wortmarke 397 19 872, die die Bezeichnung „HOT“ trägt und für „Chemische Additive für Heizöle“ geschützt ist, Widerspruch erhoben.

Markenwiderspruch zu H.O.T.

Auszug der Anmeldermarke aus dem BPatG Urteil

Im Verlauf des Verfahrens musste der Inhaber der älteren Marke einen Benutzungsnachweis erbringen. Innerhalb des Urteils werden die verschiedenen Beweise zum Nachweis der rechtserhaltenen Bentzung aufgelistet:

Zur Glaubhaftmachung hat die Widersprechende verschiedene Benutzungsunterlagen vorgelegt, so unter anderem eine eidesstattliche Versicherung, Etiketten für verschiedene Gebindegrößen, Fotos, ein Produktdatenblatt, einen Endverbraucherprospekt, exemplarische Rechnungen sowie eine Auflistung der Verkäufe zur Aufschlüsselung der in der eidesstattlichen Versicherung aufgeführten Absatzzahlen.

Kern des Widerspruchs
Der Widerspruch basierte auf der Annahme, dass zwischen den beiden Marken eine Verwechslungsgefahr bestehe. Die Markenstelle des DPMA entschied, dass die jüngere Marke in bestimmten Bereichen wegen Verwechslungsgefahr gelöscht werden sollte. Insbesondere wurde argumentiert, dass die Widerspruchsmarke „HOT“ nicht unmittelbar beschreibend für „Chemische Additive für Heizöle“ sei und daher eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft besitze.

Entscheidung des Bundespatentgerichts
Das Bundespatentgericht entschied, dass die Beschwerde der Markeninhaberin teilweise stattgegeben wird. Es wurde festgestellt, dass zwischen den betroffenen Waren und Dienstleistungen eine mittelgradige Ähnlichkeit besteht. Das Gericht betonte jedoch, dass die angegriffene Marke, die durch die Buchstabenfolge „H.O.T.“ geprägt wird, und die Widerspruchsmarke „HOT“ klanglich identisch seien.

Fazit
Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Markenrecherche und -anmeldung. Es zeigt auch, wie das Bundespatentgericht bei der Beurteilung von Verwechslungsgefahren vorgeht. Für Unternehmen und Markeninhaber ist es daher ratsam, sich bei der Anmeldung neuer Marken umfassend beraten zu lassen, um potenzielle Widersprüche und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.