Das Bundespatentgericht hat kürzlich über die Markenanmeldung des Wortzeichens „Architekturwerkstatt“ entschieden (29 W (pat) 556/20). Dieses Urteil ist besonders relevant für Unternehmer, Selbständige sowie Fachleute aus den Bereichen Marketing und Werbung, da es die Unterscheidungskraft von Marken in einem speziellen Kontext beleuchtet.
Am 10. April 2019 wurde das Wortzeichen „Architekturwerkstatt“ zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die Organisation und Durchführung von Messen für Handels- und Werbezwecke angemeldet. Die Markenstelle des DPMA wies die Anmeldung jedoch zurück, da sie der Ansicht war, dass dem Zeichen die notwendige Unterscheidungskraft fehlt.
Argumentation des Bundespatentgerichts
Das Gericht stellte fest, dass das Wortzeichen „Architekturwerkstatt“ eine sprachübliche und grammatikalisch korrekte Zusammensetzung der Begriffe „Architektur“ und „Werkstatt“ ist. Obwohl das Zeichen im Kontext der beanspruchten Dienstleistungen ungewöhnlich erscheinen mag, sah das Gericht darin lediglich eine Merkmalsbezeichnung. Es wurde argumentiert, dass das Zeichen lediglich einen Hinweis auf Messen rund um die Architektur mit speziellen Angeboten in Form von Werkstätten oder ähnlichem gibt.
Position des Markeninhabers/Anmelders
Die Anmelderin legte Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA ein und argumentierte, dass dem angemeldeten Zeichen keine Schutzhindernisse entgegenstehen. Sie betonte, dass die bloße Tatsache, dass das Zeichen aus zwei beschreibenden Begriffen besteht, nicht automatisch seine Unterscheidungskraft negiert. Die Anmelderin wies darauf hin, dass das DPMA keinen klaren Bezug des Zeichens zu den beanspruchten Dienstleistungen hergestellt hat und dass das Zeichen in Bezug auf diese Dienstleistungen unspezifisch ist.
Schlussfolgerung:
Trotz der Argumente der Anmelderin kam das Bundespatentgericht zu dem Schluss, dass dem Wortzeichen „Architekturwerkstatt“ die notwendige Unterscheidungskraft fehlt, selbst nachdem das Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt wurde. Das Gericht betonte, dass Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft besitzen, wenn sie lediglich einen beschreibenden Begriffsinhalt haben, der im Vordergrund steht.
Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der Unterscheidungskraft bei der Markenanmeldung und bietet wertvolle Einblicke in die Argumentation des Bundespatentgerichts in markenrechtlichen Angelegenheiten.