Das Bundespatentgericht (BPatG) hat kürzlich über die Unterscheidungskraft der Marke „DriveSafe“ entschieden (30 W (pat) 503/22 ), die für Dienstleistungen im Bereich der Verkehrsüberwachung und -sicherheit angemeldet wurde. Dieses Urteil bietet interessante Einblicke in die markenrechtliche Beurteilung von Begriffen, die aus alltäglichen Wörtern zusammengesetzt sind.

Die Marke „DriveSafe“ wurde für Dienstleistungen in der Klasse 45 angemeldet, die die „Überwachung, Analyse und Auswertung des Verkehrs und von Verkehrsverstößen mit digitalen Videokameras für Verkehrssicherheitszwecke und die Ausstellung von Bußgeldbescheiden in diesem Zusammenhang“ umfassen. Die Anmeldung wurde jedoch vom Deutschen Patent- und Markenamt zurückgewiesen, da der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft fehlte.

Argumentation des Markeninhabers

Der Markeninhaber argumentierte, dass die Marke „DriveSafe“ nicht direkt als „Fahre sicher“ oder „Sicher fahren“ übersetzt werden kann. Er wies darauf hin, dass die englischen Begriffe „Drive“ und „Safe“ mehrere Bedeutungen haben können und dass es mehrere gedankliche Schritte erfordert, um zu dem von der Markenstelle angenommenen Begriffsverständnis zu gelangen. Darüber hinaus wurde argumentiert, dass „DriveSafe“ weder im Deutschen noch im Englischen eine grammatikalisch korrekte Kombination darstellt und daher als Fantasie- und Kunstwort mit eigenschöpferischem Gehalt betrachtet werden sollte.

Entscheidung des Bundespatentgerichts

Das Bundespatentgericht bestätigte die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts und wies die Beschwerde zurück. Das Gericht stellte fest, dass die Marke „DriveSafe“ in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft aufweist. Es wurde argumentiert, dass der Verkehr die Marke als schlagwortartigen und werbesprachlich-prägnanten Hinweis auf den Zweck der Dienstleistungen, nämlich die Erhöhung der Fahrsicherheit, verstehen würde.

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Unterscheidungskraft als zentrales Kriterium für die Eintragungsfähigkeit einer Marke. Auch wenn ein Begriff in der Alltagssprache mehrere Bedeutungen haben kann, ist es entscheidend, wie der Verkehr diesen Begriff im Kontext der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen versteht. Unternehmen, Selbständige und Marketingexperten sollten dies bei der Auswahl und Anmeldung von Marken berücksichtigen.