In den regelmäßigen Auswertungen zu Widersprüchen bei Markeneintragungen innerhalb des DPMA taucht immer wieder die Angabe “Kennzeichentyp: Unternehmenskennzeichen” auf. Was diese Angabe genau bedeutet und warum viele Startups auf dieses Instrument des Widerspruchs zurückgreifen sollten, zeigt dieser Beitrag. 

Nach der Eintragung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) wird diese mit einer drei Monate dauernden Widerspruchsfrist offen gelegt (Markenblatt / Markenrolle). Innerhalb dieser Zeit haben Inhaber von Marken mit einem älteren Eintragungsdatum (Priorität) die Möglichkeit, einen Widerspruch einzulegen.

Diese Widerspruchsmöglichkeit wird von den Inhabern älterer Markenrechte dann genutzt, wenn der Begriff (bei einer Wortmarke) oder die Abbildung (Wort/Bildmarke oder reine Bildmarke) als identisch oder ähnlich zur Marke empfunden wird.

Vielen Unternehmen ist nicht bekannt, dass eine Domain oder ein Firmennamen auch als “Kennzeichnung” für einen Widerspruch gegen eine neue Markeneintragung anerkannt wird. Bild / Unternehmenskennzeichen.

Widerspruch zu einer Marke aus Unternehmenskennzeichen

Kommt nicht so häufig vor – Widerspruch aus einem Unternehmenskennzeichen

So sind es nicht nur ältere Marken, die einen Widerspruch beim Markenamt einlegen, sondern auch “Unternehmenskennzeichen”. Dies wird beim Widerspruch in der DPMAregister Datenbank eingetragen. Leider noch nicht mit einer genauen Angabe zum Namen, aus dem der Widerspruch formuliert wurde.

Was ist, wenn jemand den Begriff als Marke anmeldet?

Viele Existenzgründer oder Startups wissen nicht um die Vorteile einer eigenen Marke. Zwar wird sehr aufwändig an einem eigenen kreativen Namen oder auch Domain gefeilt, aber recht häufig fehlen die Mittel für eine Markenanmeldung. Für viele Jungunternehmer(innen) stellt sich dabei immer wieder die Frage: “Was ist, wenn jemand meinen Begriff als Marke anmeldet? Ist das zulässig?”

Unabhängig von der Zulässigkeit stellt sich jedoch eine viel wesentlichere Frage. Wie soll ein Domain- oder Firmeninhaber über eine störende Markeneintragung informiert werden? Dies ist recht einfach, denn hierzu nutzt der Inhaber einfach das Instrument einer Markenüberwachung. Dieses Monitoring wird von vielen Markeninhabern genutzt, um störende Markenanmeldungen zu ermitteln.

Gerade für Inhaber einer Domain oder einem Firmennamen, der sich aus einer Phantasiebezeichnung oder sehr kreativen Namensgebungen aufweist, empfiehlt sich diese Markenüberwachung. Auf diese Weise werden systematisch neue Marken identisch und auch ähnlich erkannt und gemeldet. Die Inhaber der Domain oder des Firmennamens hat dann die Möglichkeit Widerspruch beim DPMA “aus einem Unternehmenskennzeichen” einzulegen. Hierzu beruft sich der Unternehmer auf die älteren Rechte in Bezug auf seine Tätigkeit. Generell empfiehlt es sich, für den Widerspruch mit einer Anwaltskanzlei zu arbeiten.

Hinweis: Wir listen aktuell Widerspruchsveröffentlichungen aus den Markendatenbanken der Ämter auf. Hier sind auch immer wieder Widersprüche aus Unternehmenskennzeichen aufgeführt.

 

 

Michael Klems ist Experte für die Recherche in professionellen Datenbanken und effiziente Suchstrategien in Online-Quellen. Seit 1991 ist der erfahrene Online-Profi für namhafte Entscheider und Top-Unternehmen in der Informationsbeschaffung tätig. Mit der Seminarreihe „Effiziente Internet-Recherche“ ist der gebürtige Kölner gefragter Referent für Seminare und Autor zahlreicher Fachveröffentlichungen. Michael Klems ist der Kopf hinter dem Online-Dienst infobroker.de.
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