Open Password – Dienstag,
den 12. Juni 2018
# 380
DSGVO – Michael Klems – Kleine Verlage – Rechtsunsicherheit – Europamüdigkeit – Elisabeth Simon F.A.Z.-Archiv – Henning Oetjen – Olivera Kipcic – UrhWissG – Tages- und Publikumspresse – Verlage – Lizenzierungen – Bibliotheksportal – Hochschulen – Remote Access – Schulen – subito
DSGVO
Eine Steilvorlage für Europamüdigkeit
und Misstrauen gegen den Rechtsstaat
Zu:DSGVO – Haben wir alle geschlafen? – Auch mit einer Zeitmaschine wäre es nicht besser gelaufen – Ein Brief an die Branche von Michael Klems, in: Open Password., 11. Juni, #379
Lieber Willi,
Michael Klems hat völlig Recht, nur in einem nicht: die DGSVO schadet auch den Kleinbetrieben wie den kleinen Verlagen. Das wäre ja nicht so schlimm, wenn wir uns weiter wie früher verhalten könnten und uns um die Feinheiten des Datenschutzes nicht kümmern müssten. Jetzt ist es aber schlimmer gekommen, weil die Drohung mit drakonischen Strafen allerorten Unsicherheit aufkommen lässt, weil vage und widersprüchliche Formulierungen zu Rechtsunsicherheiten geführt haben, weil Anwälte bereits begonnen haben, ihr Budget über die Versendung von Abmahnungen aufzubessern und weil wir uns in die Hände von DSGVO-Experten begeben müssen, die uns auch keine Sicherheit gewährleisten können, aber viel kosten.
Wie sagte eine Teilnehmerin auf der europäischen Konferenz, über die Password berichtet hat? „…Das müssen dann die Gerichte klären.“ Wie kann das zu anderem führen als zu Misstrauen gegen den Rechtstaat und Europamüdigkeit? Was für eine Zeit!!!
Herzlichen Gruß Elisabeth Simon, Simon-Verlag für Bibliothekswissen, Berlin
F.A.Z.-Archiv
Neue Angebote nach den Grundsätzen
des neuen Urheberrechts
Von Henning Oetjen und Olivera Kipcic
Mit Inkrafttreten des Urheber-Wissenschaftsgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) zum 1. März 2018 änderte sich die Rechtslage mit Geltung der §§ 60 a ff UrhG insofern, als Presseartikel aus Tageszeitungen und Publikumszeitschriften lediglich bis zu einem Anteil von 15% ohne Zustimmung der Rechteinhaber für Zwecke des Unterrichts und bis zu einem Anteil von 75% für die eigene wissenschaftliche Forschung genutzt werden dürfen. Eine Nutzung größerer Teile eines Pressebeitrags als die oben genannten ist künftig nur nach entsprechender Einräumung der Rechte durch die Rechteinhaber möglich. Gleiches gilt für die Terminalnutzung in Bibliotheken sowie für den Kopienversand auf Bestellung durch Bibliotheken. Hier dürfen nur 10% eines Werkes für nicht-kommerzielle Zwecke ohne Zustimmung der Rechteinhaber verwandt werden. Der Dokumentenversand von ganzen Artikeln aus Tageszeitungen und Publikumszeitschriften bedarf dagegen einer vorherigen Genehmigung durch die Rechteinhaber.
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Die besondere Situation der Tages- und Publikumspresse
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Um die Hintergründe dieser Neuregelung besser zu verstehen, lohnt es sich, einen Blick zurück auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu werfen, der diese Regelung im Gesetz aufgenommen hat. Damit reagiere er, so der Ausschuss in seiner Beschlussvorlage an den Bundestag, „auf die besondere Situation der Tages- und Publikumspresse“. Sie spiele für den demokratischen Willensbildungsprozess und für die Information der Bürger nach wie vor eine zentrale Rolle. Und da die private Tages- und Publikumspresse die urheberrechtlich geschützten Inhalte vollständig über ihr eigenes Geschäftsmodell finanziere, sei sie deshalb stärker als Wissenschafts- und Fachverlage darauf angewiesen, dass eine vollständige Nutzbarkeit der Beiträge nur auf Lizenzbasis möglich sei (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 28.6.2017, BT-Dr.18/13014, S.30: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/130/1813014.pdf).
Der Gesetzgeber hat so noch einmal unterstrichen, dass zum Schutz der freien Presse als Garant des demokratischen Willensbildungsprozesses in Deutschland gehört, das privat finanzierte Geschäftsmodell der Presseverlage nachhaltig zu stützen.
Zugleich hat der Bundestag in seinem das Gesetz begleitenden Beschluss vom 30. Juni 2017 den Verlagen auferlegt, für eine Lizenzierungspraxis zu sorgen, die sich durch faire Preise und Nutzungsbedingungen sowie durch eine einfache Zugänglichkeit der Vertragsangebote der Verlage auszeichne.
Nach diesen Grundsätzen hat das F.A.Z.-Archiv seit dem 1. März neue Angebote für Nutzer aus den Bereichen Forschung, Lehre und Unterricht erstellt.
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Angebote des F.A.Z.-Archivs für Forschung, Lehre und Unterricht
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Das Bibliotheksportal des F.A.Z.-Archivs ist seit vielen Jahren eine beliebte und häufig genutzte Anwendung in wissenschaftlichen und öffentlichen Bibliotheken. Im Hochschulbereich verfügen 74% aller Universitäten und Technischen Universitäten in Deutschland über einen Zugang.
Alle Kunden des F.A.Z.-Bibliotheksportals mit einer Campuslizenz dürfen F.A.Z.-Artikel auch weiterhin zum Zwecke der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre, insbesondere in digitalen Semesterapparaten, vollständig nutzen.
Für diese erweiterten Nutzungsrechte müssen die Hochschulen keine zusätzliche Lizenzgebühr entrichten. Die Rechte sind mit der Zahlung der jährlichen Zugangsgebühr abgegolten.
Pünktlich zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen überarbeitet. Eine Nutzung des Portals für Text und Data Mining zu nicht-kommerziellen Forschungszwecken ist unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 60 d UrhG nunmehr erlaubt.
Um die Informationsversorgung in Forschung und Lehre weiter zu verbessern, bietet das F.A.Z.-Archiv ab dem 2. Halbjahr 2018 gegen Aufpreis erstmals die Möglichkeit an, dass Hochschulangehörige von zu Hause aus über „Remote Access“ auf das F.A.Z.-Bibliotheksportal zugreifen können. Damit erhalten Studierende und Wissenschaftler noch leichter Zugriff auf den Qualitätsjournalismus der Frankfurter Allgemeinen Zeitung.
Ebenso komfortabel können Lehrer an allgemeinbildenden Schulen zusammen mit dem Zugang zum Online-Archiv der Frankfurter Allgemeinen Zeitung www.faz-archiv.de die Rechte an einer Vervielfältigung der Artikel im Rahmen eines Klassensatzes erwerben. Diese Rechte sind bei Abschluss eines „Lehrer-Pakets“ mit hundert Freiartikeln im Jahr ebenfalls bereits in der Zugangsgebühr enthalten, die zum 1. März nicht angepasst wurde.
Selbstverständlich können auch Schulen einen Zugang zum F.A.Z.-Archiv bestellen und damit zugleich die Rechte an einer Verwendung der Artikel im Unterricht erwerben.
Schließlich laufen auch Verhandlungen mit dem Dokumentenlieferdienst subito, um den Kopienversand auf Bestellung von F.A.Z.-Artikeln auf eine neue rechtliche Grundlage zu stellen und den teilnehmenden Bibliotheken weiterhin die Inanspruchnahme der bewährten subito-Services auch zur Belieferung von Firmenkunden zu ermöglichen.
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Fazit
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Die Angebote des F.A.Z.-Archivs bieten damit auch in Zukunft eine hervorragende Grundlage für eine nachhaltige Nutzung von Pressetexten der Frankfurter Allgemeinen Zeitung für die Zwecke von Forschung, Lehre und Unterricht.
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