Der Fall ist recht einfach und kommt sicherlich mehrfach und immer wieder vor. Durch Zufall wird ein Begriff entdeckt, der einer eigenen Marke ähnelt oder im schlimmsten Fall identisch ist. Das Nachschlagen im Markenregister. Der Begriff ist als Marke in der Datenbank auffindbar. Diese Informationen im Registerauszug sind äußerst wichtig und sollten beachtet werden.

Grundsätzlich ist eine Markenverletzung immer ein Fall für einen versierten Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Schutzrechte, in diesem Fall dem Markenrecht. Aber für eine Erstbeurteilung und eine Maßnahmen-Abschätzung sollte auf diese Informationen aus dem Markenregister geachtet werden. Einige Informationseinheiten gehen dabei Hand in Hand.

Status der Marke (Aktenzustand) 

DPMAregister Markendatenbank des DPMA

Für die Abfrage zu einer bekannten Marke empfielt sich in der DPMAregister Datenbank die „Basisrecherche“.

In der Datenbank DPMAregister gibt es das Feld “Aktenzustand”. Dies ist der Status der Marke. Wichtig hier. Ist die Marke bereits eingetragen? Läuft noch die Widerspruchsfrist? Die deutschen Marken kennen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die nachfolgenden Zustandsmeldungen:

  • Anmeldung eingegangen
  • Marke eingetragen, Widerspruchsfrist läuft
  • Marke eingetragen, Widerspruchsverfahren läuft
  • Marke eingetragen
  • Marke nicht eingetragen
  • Marke gelöscht
  • Akte vernichtet

Sollte die Marke gelöscht oder die Akte vernichtet sein, so kann erst einmal tief durchgeatmet werden. Dennoch sollte man quer-checken, ob der Anmelder weitere Marken in der Datenbank eingetragen hat. Wichtig ist hier, dass ein umfassendes Bild zum Gegner gemacht wird.

Anmeldedatum, Eintragungsdatum und Widerspruchsfrist

Sollte die Marke eingetragen sein, so spielen drei wichtige Datumsangaben eine Rolle. Wann wurde die Marke angemeldet? Wann wurde die Marke eingetragen? Letztendlich eine der wichtigsten Angaben bei einer Markenkollision: Ist die Marke noch innerhalb der Widerspruchsfrist?

Angabe in den Waren und Diensten

Wichtig für eine Markenkollision und deren Beurteilung ist die Ähnlichkeit der Begriffe im Verhältnis zu den Angaben bei den Waren und Diensten. Letztendlich eine sehr wichtige Beurteilung, die der betreuende Anwalt vornehmen sollte. Dennoch schadet ein Blick nicht, wo hier Überschneidungen sind.

Da es sich hier um ein Wechselspiel zwischen Markenbegriff, Waren und Diensten handelt, kann man mit einer Faustregel an die Sache herantreten. Je identischer der Markenbegriff, desto weiter kann die Ähnlichkeit bei den Waren und Diensten lauten. Je weiter der Begriff von einer Identität entfernt ist, desto identischer müssen die Waren und Dienste sein.

Als Praxistipp sollte man die Ausdrucke der Waren und Dienste der eigenen Marke der gegnerischen Marke nebeneinander legen und Überschneidungen herausarbeiten.

Angaben zum Inhaber und Vertreter

Die Markenregister Datenbanken liefern auch die erforderlichen Angaben zum Inhaber der Marke und deren Vertreter. Eine Zustelladresse ist ebenfalls im Register hinterlegt. Hier empfiehlt es sich, zu prüfen, wer der potenzielle Gegner ist und was das Unternehmen konkret macht.

Wichtig – die Saubere Dokumentation

Alle Schritte sollten sauber dokumentiert werden. Als Minimum den Registerauszug oder eine Kopie des Markenregistereintrages anfertigen.

Mit diesen Erkenntnissen sollte im nächsten Schritt der betreuende Anwalt kontaktiert werden. Ist kein aktiver Anwalt in der Markenbetreuung tätig, dann einen Rechtsanwalt suchen.

Kleiner Tipp: Hilfreich sind die Erfahrungen Dritter. Kennen Sie jemanden, der mit seinem Anwalt zufrieden ist?

Um systematisch über mögliche Markenkollisionen informiert zu sein, empfiehlt sich eine Markenüberwachung. Mögliche Kollisionen dem Zufall zu überlassen führt immer dazu, dass Fristen versäumt werden. Im Beitrag “Konfliktfalle: Marke und Widerspruch nach Ablauf der Widerspruchsfrist” beleuchten wir einen solchen Fall.