Abmahnung

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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Weitere Bedeutungen finden sich unter Abmahnung (Begriffsklärung).

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Gewerblicher Rechtsschutz

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Aus einer Marke, d. h. einer registrierten Marke gegen die kein Widerspruch erhoben wurde oder die das Widerspruchsverfahren erfolgreich durchlaufen hat oder einer Benutzungsmarke, erwachsen dem Inhaber Ausschlussrechte. Die Marke ist insoweit ein Monopol, welches staatlicherseits durch die Markeneintragung oder das Anerkennen einer Benutzungsmarke begründet wird. Aus diesem "Monopol" heraus ergeben sich gegenüber jedem Dritten wirkende Unterlassungsansprüche. So ist es jedem Dritten untersagt, eine identische oder ähnliche Kennzeichnung für identische oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen zu benutzen, die verwechselbar ist mit der älteren Marke.

Wenn also dem Inhaber einer Marke die Benutzung einer anderen Marke oder Kennzeichnung bekannt wird, die identisch oder ähnlich ist, und für identische oder Waren und/oder Dienstleistungen verwendet wird, so kann der Inhaber des älteren Rechtes von dem Inhaber des jüngeren Rechtes die Unterlassung der Benutzung verlangen. Der dem Inhaber der älteren Marke zustehende Unterlassungsanspruch ist gegenüber dem Verletzer geltend zu machen. Üblicherweise wird nach dem Bekanntwerden der Verletzung der Inhaber den Verletzer durch Übersenden einer sogenannten Abmahnung zur Unterlassung auffordern. In einer Abmahnung wird einerseits das Recht des Abmahnenden, also sein Unterlassungsanspruch sowie die von ihm als verletzend empfundene Benutzung seiner Kennzeichnung durch den Verletzer bezeichnet. Zudem ist üblicherweise einer Abmahnung eine sogenannte vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt. Sofern sich der Verletzer dem Unterlassungsanspruch unterwerfen will, so tut er gut daran, die Unterlassungsverpflichtung anzuerkennen, und diese gegenüber dem Verletzten dadurch abzusichern, indem er für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Zahlung einer Vertragsstrafe zusichert.

Neben diesem Unterlassungsanspruch sind nach dem Markengesetz auch Auskunftsansprüche gegenüber dem Verletzer und, noch von größerer Bedeutung, Schadensersatzansprüche gegeben. Durch die aus dem Markenrecht begründeten, gegenüber dem Verletzer wirkenden Auskunftsansprüche kann der Verletzte den Umfang der Markenbenutzung ermitteln. Aufgrund der durch die Auskunft gegebenen Ermittlungsergebnisse kann dann der Verletzte seinen Schaden errechnen und geltend machen.

Die Abmahnung wird von der Rechtssprechung als Geschäftsführung ohne Auftrag gewertet. Der Abmahnende nimmt dabei objektiv ein Geschäft des Verletzers vor, nämlich indem er ihn auf den Verletzungstatbestand hinweist, und ihm die Möglichkeit gibt, so außerhalb eines Gerichtsverfahrens den geltend gemachten Unterlassungsanspruch anzuerkennen. Aus dem Rechtsgrund der Geschäftsführung ohne Auftrag ergibt sich dann auch die Kostentragungspflicht des Verletzers gegenüber dem die Abmahnung aussprechenden Verletzten. Die üblicherweise einer einstweiligen Verfügung oder einer Klage vorausgehende Abmahnung hat darüber hinaus das Ziel, die Belastung mit den Kosten aus dem Rechtsstreit auf Seiten des Verletzten zu verhindern, wenn auf den Beschluss der einstweiligen Verfügung oder Zustellung der Klage, durch den Verletzer ein sofortiges Anerkenntnis des Unterlassungsanspruches erklärt wird. Bei einem solchen Klageüberfall, also dem für den Verletzer unerwarteten Angriff aus dem berechtigten Unterlassungsanspruch kann dieser durch sofortiges Anerkennen des Unterlassungsanspruches erreichen, dass er zwar nicht weiter die verletzende Kennzeichnung benutzen darf, jedoch der Verletzte die Kosten des Rechtsstreits, d. h. die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes, dieses Gerichtes und ggf. auch die Vergütung des Rechtsanwalts, der den Verletzer vertritt, zu tragen hat.

Soweit dem Verletzer eine Abmahnung zugeht, ist es unerlässlich, den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu prüfen. Die Prüfung des Unterlassungsanspruches auf Begründetheit und Umfang sollte üblicherweise durch einen im Markenrecht vertrauten Rechtsanwalt oder Patentanwalt erfolgen. Bedingt durch die Besonderheiten des Markenrechtes ist oftmals die Beratung durch den ansonsten das Unternehmen beratenden Rechtsanwalt nicht zwingend ausreichend.

Autor: Eckard Nachtwey (Oktober 2004)

Siehe auch

Weblinks

Literatur

  • Berlit, Wolfgang, Markenrecht, Verlag C.H. Beck -Direkt bestellen-
  • Eisenführ, G., Schennen D., Gemeinschaftsmarkenverordnung. Heymanns Taschenbuchkommentare zum gewerblichen Rechtsschutz, Heymanns, -Direkt bestellen-
  • Fezer, Karl-Heinz, Markenrecht, Beck Juristischer Verlag; Auflage: 4 (Januar 2008)
  • Schultz, Detlef von, Markenrecht, Kommentar, Verlag Recht und Wirtschaft (2007)


Österreich

  • Christian Hadeyer, Praxishandbuch Markenrecht : Markenrecherche, Markenanmeldung, Markenschutz, Heidelberg, Neckar : REDLINE, 2006.




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