Leistungsschutzrecht – Rechtsfalle für Internet Rechercheure und Informationsvermittler?

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Login und Nutzung der Daten geklärt – Internet-Jäger und Sammler müssen umdenken

Laut Berichterstattung soll das Leistungsschutzrecht in einer abgeschwächten Form, welches Google und die Suchmaschinenfunktion mehr oder minder berücksichtigt durch die Gesetzesgebung laufen:

“Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.”

Was bedeutet dies nun für die Recherche oder Dienstleister die Daten aus dem Internet sammeln und weitergeben?

Vorab zum allgemeinen Verständnis: Information Professionals, Informationsvermittler oder Information Broker recherchieren im allgemeinen in kommerziellen Datenbanken mit denen Verträge abgeschlossen wurden. Diese Daten werden aus den Systemen recherchiert und den Kunden zur Verfügung gestellt. Das gesamte Zusammenspiel ist geregelt.

Damit die wichtige Ausgangsthese: Es handelt sich um eine zu bezahlende Leistung, Service oder Produkt und keine wissenschaftliche Arbeit. Der Kunde bezahlt für die Information.

Verschiedene Dienstleister im Netz setzen aber “auf freie Quellen” beispielweise für Datenerhebungen und Studienerstellungen. Auch ohne das Leistungsschutzrecht ist in diesem Falle der Verwendung von Daten im Eigentlichen schon alles über das Urheberrecht geregelt. Das Leistungsschutzrecht verstärkt nun alles noch mehr und schafft Regelungsaspekte, wo eigentlich nichts zu regeln gewesen wären.

Folgende Aspekte spielen nun für den Informationsvermittler eine Rolle:

1. Wir verkaufen Informationen aus Sicht der Hersteller
Da kann verdichtet, komprimiert und zusammenfasst werden. Die klare Auffassung der Verlage ist, dass Informationen verkauft werden. Diese Informationen gehören den Verlagen. Ein beschlossenes Leistungsschutzrecht wird dies regeln. Dies wären die Fakten

2. Für Datenbanken und deren Nutzungen haben die Hosts entsprechende Vereinbarungen für Informationsdienstleister.

3. Informationen aus dem Netz – Presseartikel
Wer Artikel (von Medien, Verlage etc.) kopiert und dann an Kunden weitergibt riskiert eine Abmahnung seitens der Verlage. Klarer Verstoss gegen das Urheberrecht und vor allem unerlaubte Vervielfältigung. Die Argumentation “ich werde für die Suche bezahlt” zieht nicht.

4. Informationen umschreiben verdichten / komprimieren usw.
Ein Studienanbieter hat eine Primärumfrage gestartet und gibt einzelne Zahlen auf seiner Webseite in einem Markt-Snapshot wieder. Diese Zahl (so gesehen einzigartig und nachverfolgbar) wird als Kerninformation in einen Bericht gepackt. Eine reine Übernahme der Daten und Einbindung in einen Marktbericht könnte einen Verstoß gegen das Leistungsschutzrecht darstellen.

Was kommt auf den Informationsdienstleister zu?

Ein Leistungsschutzrecht schafft für Informationsdienstleister die auf vermeintlich kostenfreie Informationen im Web setzen vollkommen neue Voraussetzungen. Waren ohnehin die Medien (Zeitungen und Zeitschriften) ohne eine Vereinbarung mit dem Herausgeber sowieso tabu, so wird durch das Leistungsschutzrecht die zwingende Notwendigkeit einer Nutzungsvereinbarung per Gesetz geschaffen.

Informationsvermittler mit Zugriff auf kommerzielle Datenbanken sind durch die Nutzungsvereinbarungen gebunden und müssen sich daher kaum Gedanken machen.

Zum guten Schluss: Den Kunden nicht vergessen

Kunden sind gut beraten mit dem Informationsdienstleister vorab zu klären, inwieweit eine Weiterverwendung der übermittelten Informationen zulässig ist. Aber auch der Kunde sollte sich das Angebot der Informationsdienstleister im Zuge des Leistungsschutzrechtes genauer ansehen. “Der Slogan – wir recherchieren für Sie im Internet” sollte genauer hinterfragt werden, welche Quellen und Dienste eingesetzt werden.

Fazit
Das Leistungsschutzrecht wird Auswirkungen auf Dienste wie Literaturdienste, Marktstudien und Presseauswertungen haben. Für die Datenbankanbieter eröffnet sich hier die Chance die vorteilhafte Leistung von kommerziellen Datenbanken zu unterstreichen.

In eigener Sache: Wir setzen bei unseren Recherchen auf kommerzielle Datenbanksysteme bei denen die Verwertung über einen Vertrag geregelt ist. Dies bereits seit 1991 lange vor dem Internet-Hype.

Hörbeitrag zum Leistungsschutzrecht aus dem infobroker.de Podcast
Gespräch mit Sebastian Dosch (kLAWText), Rechtsanwalt aus Heidelberg über das Leistungsschutzrecht

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Wie beurteilen Sie die Auswirkungen des Leistungsschutzrechtes? Haben Sie sich bereits damit auseinander gesetzt?

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