Domain vs. Marke – warum eine Markenüberwachung unerlässlich ist

Viele Domains sind aus Sicht des Markenrechts glatt beschreibend. Diese als Wortmarke anmelden und eintragen zu lassen wird in vielen Fällen problematisch oder sogar unmöglich sein. Viele Domain-Inhaber glauben dies zumindest. Problematisch und bedrohend wird dies jedoch, wenn es ein fremder Anmelder tatsächlich schafft eine identische oder ähnlich lautende Marke eintragen zu lassen, die bereits als Domain registriert ist. Mit Hilfe einer Markenüberwachung lassen sich die Kosten für einen möglichen Konfliktfall weitaus geringer halten.

 

Das Thema Domain vs. Marke oder Marke vs. Domain ist im Markenrecht ein Klassiker und sehr vielschichtig. Der Beitrag soll hier deutlich machen, wie mit dem Mittel eines Marken-Monitoring (Markenüberwachung) ein Ärgernis- und Kostenersparnis erzielt werden kann.

 

Die Gründe warum ein Dritter eine Marke anmeldet die gleich oder sehr ähnlich zu einer Domain lautet sind ebenfall vielschichtig. Diese reichen von Absicht bis Unkenntnis.

 

Bekanntheit schützt vor Anmeldern beim Markenamt
Gerade Blogs und Domains mit einer hohen Bekanntheit in sozialen Netzen mögen schnell diese Ansicht vertreten das ein hoher Bekanntheitsgrad auch schützt. Hier sollte jedoch berücksichtigt werden, dass Anmelder von Marken und auch Existenzgründer unter Umständen nur die Markendatenbank geprüft und keinen Treffer erzielen konnten.

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Wenn blauäugig vorgegangen wird – Kein Treffer in der DPMA Datenbank – dann kann ich die Marke anmelden?

Schlimmer wird der Fall, wenn Anmelder bewusst die Lücke der fehlenden Marke zur Domain ausnutzen. Der bislang bekannte Domaingrabber wird dann zum Markengrabber der gezielt eine Marke anmeldet, um über zu verhandelndes Entgelt die Marke letztendlich frei zu geben. Je nach Betragshöhe kann dies sogar noch preisgünstiger sein, als sich auf einen Rechtsstreit einzulassen.

 

Markenverletzung: Eine identische Marke wird eingetragen

Sie haben recherchiert und nachgelesen. Das Risiko mit einem glatt beschreibenden Begriff zu Ihrer Tätigkeit beim Markenamt gegen die Wand zu laufen wollten Sie nicht eingehen. Also belassen Sie es bei der Domain. Selbst eine Wort-/Bildmarke als Prioritätskennzeichen haben Sie nicht eingetragen.

Spielt man nun den Super GAU durch so wird dieser den folgenden Ablauf haben. Im Falle dieses GAU (Größter anzunehmender Unfall) gehen wir von einer bereits eingetragenen Marke (die Widerspruchsfrist ist verstrichen / 3 Monate) aus.

 

1) Durch Zufall erfahren Sie, dass eine identische Marke zu Ihrem Domainnamen existiert.

2) Sie recherchieren nun über die Datenbank des Markenamtes die Daten zur Marke. Die Marke ist jünger als ihre Domain. Der Inhaber der Marke ist im Internet nicht mit einer Webseite zu finden. Aus den Waren und Dienste geht hervor, dass es sich um ähnliche und teilweise gleiche Tätigkeiten zu Ihrer Tätigkeit handelt.

3) Sie sind verärgert, ein wenig hilflos. Nein Sie sind wütend, stinke sauer und rufen direkt einen Anwalt Ihres Vertrauens an.

4) Der Anwalt beruhigt Sie. Der Fall ist eindeutig. Sie haben mit der Domain die älteren Rechte. Da die Marke jedoch bereits eingetragen ist muss diese entweder gelöscht oder erstritten werden. Er kümmert sich darum.

5) Ein paar Tage später haben Sie eine Kostenvorschuss-Note des Anwalts in der Post. Sie merken gerade noch – wie Ihr Puls die 150er Marke passiert.

Wie es weiter geht bleibt abzuwarten, denn auch solche klaren Fällen können sich je nach Gegner und deren Streitlust über 1 Jahr und mehr hinziehen.

 

Recht haben und Recht bekommen – Handlungen die belasten

Mit einer älteren Domain haben Sie unter Umständen die besseren Karten und damit auch Recht. Mehr hierzu und über dieses Rechtsgebiet können versierte Anwälte veröffentlichen. Aber dieses Recht müssen Sie sich erkämpfen. Und dieser Kampf kostet Ärger, Nerven und Geld. Es sind Ihre Nerven und Ressourcen die strapaziert werden. Dieser Faktor wird von vielen Selbständigen und Unternehmern immer wieder unterschätzt.

 

 

Es geht um die Vermeidung von Ärger und höheren Kosten

Klar kann man im Recht sein. Dies wird der Anwalt und vielleicht auch zahlreiche Fälle bis hin zu Musterfällen beim BGH belegen. Fakt ist jedoch: Der Inhaber der älteren Domain hat den Ärger. Er muss sich um einen Anwalt kümmern. Er muss Sorge dafür tragen, dass die Angelegenheit geregelt wird. Hierzu muss, auch wenn man später siegen sollte, im Vorfeld Geld in die Hand genommen werden.

 

Frühzeitige Reaktion im Widerspruchsverfahren

Der Aufwand bei einem Widerspruch oder dem Entgegenhalten älterer Rechte ist in einem Widerspruchsverfahren im Zuge einer Markenanmeldung weitaus geringer. Nicht zu unterschätzen ist dabei das Verhalten des potenziellen Gegners. Versetzen Sie sich einfach einmal in seine Lage. Nach 3 Monaten Wartezeit kann er die Marke benutzen und das macht er auch. Unterlagen werden gedruckt, Fahrzeuge beklebt und Mailings durchgeführt. Dann kommen Sie und wollen diese Marke mit Ihrer Domain die „eingetragene Marke“ streitig machen. Hier ist ein Streitfall vorprogrammiert.
Anders ist der Fall gelagert, wenn die Marke sich noch in der Widerspruchsfrist befindet (3 Monate in Deutschland). Hier muss der Anmelder damit rechnen, dass es Probleme geben kann. Daher sind zu diesem Zeitpunkt noch keine Unterlagen erstellt und keine Autos beklebt worden. Die Ausgangssituation wird eine vollkommen andere im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens sein.

 

Frühzeitiger Sensor – Markenüberwachung

Eine Markenüberwachung kann die Anmeldung durch Dritte nicht verhindern, jedoch im frühesten Stadium melden. Dies ist für einen Domain-Inhaber wichtig, um rechtzeitig innerhalb der Widerspruchsfrist aktiv zu werden.

 

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Die Markenüberwachung sollte als Ähnlichkeitsüberwachung angelegt werden, um auch zu verwechselnde Markennamen einzufangen. Mit einer identischen Überwachung über alle Klassen wird der identische Wortlaut über alle Markenanmeldungen gescannt.

 

 

Die Ähnlichkeitsüberwachung wird in der Regel auf die Waren und Dienste beschränkt, die über die Domain oder den Geschäftszweck betrieben werden. Das Monitoring läuft bei den Marken über die Nizzaer Klassifikation. Die passenden Nizza-Klassen zu einer Tätigkeit kann über Klassen-Datenbanken ermittelt werden.

 

Erklärvideo – Daniel Bauer – Shop-Betreiber hat Angst um seine Domain

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Mehr Informationen

 

Wir beraten Inhaber zu Domains gerne zu einem Markenmonitoring und den Möglichkeiten der Markenüberwachung. Die Kosten eines Monitoring zu deutschen Marken sind mit 125,- EUR pro Jahr = 34 cent / pro Tag sehr gering.

 

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Eva Dzepina – Neue Stimme im infobroker.de Podcast

Wir freuen uns über eine neue Stimme im infobroker.de Podcast.

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Rechtsanwältin Eva Dzepina, LL.M. (UK), ist seit vielen Jahren auf den Gebieten des Marken-, Internet- und Wettbewerbsrechts tätig und Partnerin der Kanzlei Borgelt & Partner Rechtsanwälte in Düsseldorf. Ihr besonderes Steckenpferd ist die rechtliche Beratung von Unternehmern bei der Findung und Anmeldung von Marken und die Entwicklung von Markenstrategien. Spannende Rechtsthemen auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes und IT-Rechts behandelt Frau Rain Dzepina in ihren regelmäßigen Vorträgen im In-und Ausland sowie in vielen Veröffentlichungen.“
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In Kürze folgt der erste Beitrag selbstverständlich zum Thema Marke mit einem wirklich spannenden und aktuellen Topic. Ein regelmässiger Austausch in der neuen Reihe „Marke im Gespräch“ ist geplant.

Vorankündigung – Kostenfreie Webkonferenz Markenrecherche Deutschland

Frisch aus Planungskalender für die kommende Woche: Die kostenfreie Webkonferenz „Markenrecherche Deutschland“ – dient als Informationsveranstaltung für

  • Existengründer
  • Produktentwickler
  • Kreative
  • Entscheider verschiedene Branchen

die sich mit der Etablierung einer Marke auseinandersetzen müssen. Die kostenfreie Veranstaltung beantwortet zahlreiche wesentliche Fragen zum Thema.  Weitere Informationen und eine ausführliche Agenda erfolgt in den kommenden 48 Stunden.

Die Veranstaltung ist kostenfrei. Zur Registrierung tragen Sie bitte die E-Mail Adresse in die Eingabe-Maske ein und senden diese mit „Sign-Up“ per Klick ab.

Marke DAX – Urteil des BGH

Zahlreiche Produkte der Anlage- und Finanzwelt sind an die Entwicklung der Börsenindizes gekoppelt. Hier liegt nichts näher, als diese Produkte mit dem jeweiligen Zusatz in Form des Index zu benennen.

Die Commerzbank schloss für die Verwendung des Begriffes DAX einen Lizenzvertag mit der Deutschen Börse ab. Später kündigte die Commerzbank diesen Vertrag. Die Folge: Ein Rechtsstreit mit der Deutschen Börse als Inhaber der Marke DAX. Vor dem BGH ging es nun um die Frage, ob die Bank auch ohne Lizensierung den Begriff DAX verwenden darf.

Die Verwendung des Begriffs ist laut BGH Urteil vom 30.04.2009 zulässig  (I ZR 42/07).

Die Pressemeldung des BGH im Zitat

“Die Deutsche Börse könne die Verwendung der Bezeichnung DAX nicht aus ihrem Markenrecht untersagen. Die Benutzung stelle eine die Leistung der Commerzbank beschreibende Angabe dar, die nicht gegen die guten Sitten verstoße (§ 23 Nr. 2 MarkenG). Den Banken sei es nicht verwehrt, auf den Index zu verweisen, der die für den deutschen Finanzplatz bedeutendsten Aktien repräsentiere. In dieser Bezugnahme liege auch keine unlautere Ausnutzung des guten Rufs der Bezeichnung DAX. Die Wertschätzung der Finanzprodukte beruhe vorrangig auf der Einschätzung der wichtigsten deutschen Aktiengesellschaften und ihrer Wertentwicklung sowie auf den Bedingungen des jeweiligen Wertpapiers und der Bonität der emittierenden Bank. Einen Schutz aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9 lit. b UWG) hat der Bundesgerichtshof ebenfalls verneint.”

Eine genauere Auslegung für die markenrechtliche Praxis lässt sich erst nach Erscheinen der Begründung sagen.