Marke DAX – Urteil des BGH

Zahlreiche Produkte der Anlage- und Finanzwelt sind an die Entwicklung der Börsenindizes gekoppelt. Hier liegt nichts näher, als diese Produkte mit dem jeweiligen Zusatz in Form des Index zu benennen.

Die Commerzbank schloss für die Verwendung des Begriffes DAX einen Lizenzvertag mit der Deutschen Börse ab. Später kündigte die Commerzbank diesen Vertrag. Die Folge: Ein Rechtsstreit mit der Deutschen Börse als Inhaber der Marke DAX. Vor dem BGH ging es nun um die Frage, ob die Bank auch ohne Lizensierung den Begriff DAX verwenden darf.

Die Verwendung des Begriffs ist laut BGH Urteil vom 30.04.2009 zulässig  (I ZR 42/07).

Die Pressemeldung des BGH im Zitat

“Die Deutsche Börse könne die Verwendung der Bezeichnung DAX nicht aus ihrem Markenrecht untersagen. Die Benutzung stelle eine die Leistung der Commerzbank beschreibende Angabe dar, die nicht gegen die guten Sitten verstoße (§ 23 Nr. 2 MarkenG). Den Banken sei es nicht verwehrt, auf den Index zu verweisen, der die für den deutschen Finanzplatz bedeutendsten Aktien repräsentiere. In dieser Bezugnahme liege auch keine unlautere Ausnutzung des guten Rufs der Bezeichnung DAX. Die Wertschätzung der Finanzprodukte beruhe vorrangig auf der Einschätzung der wichtigsten deutschen Aktiengesellschaften und ihrer Wertentwicklung sowie auf den Bedingungen des jeweiligen Wertpapiers und der Bonität der emittierenden Bank. Einen Schutz aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9 lit. b UWG) hat der Bundesgerichtshof ebenfalls verneint.”

Eine genauere Auslegung für die markenrechtliche Praxis lässt sich erst nach Erscheinen der Begründung sagen.