Der Apfel im Gras – wie Apple das Apfelkind entdeckte

Viele Anwender fragen immer wieder, wie Apple auf das Apfelkind und dessen Marke in Form des Kinderkopfes aufmerksam geworden ist. Das hier kein Zufall am Werk ist zeigt die tägliche Markenpraxis von Unternehmen die Markenrechte über eine Markenüberwachung schützen lassen.

Kein Hexenwerk – die Markenüberwachung
Über die deutsche Vertretung (gemeint ist die die Anwaltskanzlei) oder der zentral zuständigen Rechtsvertretung bzw. Rechtsabteilung hat Apple zu den einzelnen Wort und Bildmarken mit hoher Wahrscheinlickeit weltweit Überwachungen laufen. Bei den Begriffen „Apple“, „iphone usw.  ist sicherlich noch einigermaßen verständlich wie ein Überwachungsalgorithmus arbeiten kann. Hier sucht das System nach allen Ähnlichkeiten rund um den Begriff Apple, Bestandteilen, Phonetik und Übersetzungen.
Bei Bildbestandteilen bekommt das Überwachunssystem etwas Hilfe von den Markeneintragungen und entsprechenden Codierungen innerhalb der Markenmeldungen.

Was heisst das nun genau?

So geht´s – jeden Tag Bilder anschauen und alles was nach Apfel aussieht

Jeden Tag sitzen hunderte Studenten vor den Markenveröffentlichungen und schauen sich die Marken an. Nein, ess geht schon deutlich effizienter. Eine Markenüberwachung wird bei Bildmarken über die sogenannte Wiener Klassifikation geschaltet.

Die Nizzaer Klassifikation ist sicherlich vielen Markeninhabern ein Begriff. Hier werden die Marken entsprechenden Klassen und Diensten und Waren zugeordnet. Diese werden bei der Anmeldung vom Markeninhaber festgelegt und müssen beim Amt bezahlt werden. Je nach Dienst oder Waren kann es korrigierende Maßnahmen seitens des Amtes geben. Zum guten Schluss ist die Marke dann in den überwiegend als Markenklassen bekannten Klassen gemäss Nizzaer Klassifikation eingetragen. Im Falle der deutsche Wort/Bildmarke des Apfelkind sind dies die Klassen 16, 18, 21, 24, 25, 27, 28, 29, 30, 32, 35, 42, 43.

Schaut man sich die Eintragung der Marke beim DPMA an, so fällt die Wiener Klassifikation eine Zeile unter den Nizza Klassen auf:

apfelkind-klassen-ueberwachung

Die Bildklassen der Marke Apfelkind: 02.05.01, 05.07.13, 05.07.23, 27.05.01

Nehmen wir nun die einzelnen Klassen einmal genauer auseinander:

02.05.01 = Kategorie 2 / Menschen / 2.5 Kinder

Dabei besteht die Wiener-Klassifikation aus folgenden Bestandteilen:

  • Kategorie
  • Abschnitt
  • Haupt-Unterabschnitt und Hilfs-Unterabschnitt

05.07.13 = Kategorie 5. Pflanzen

5.7.23 Eine Frucht

27.5.1 Buchstaben in besonderer Schrift

Eine gut aufgebaute Markenüberwachung nimmt neben anderen Paramtern die Wiener Klassifikation für Bildbestandteile zu Hilfe. Mit Hilfe dieser Kategorisierung fallen vergleichbare Bildmarken die Früchte sind direkt automatisch auf und das System meldet diese. Im Falle der Dachmarke Apple wird auf jeden Fall parallel eine Wortmarkenüberwachung geschaltet.

Der Lauf der Dinge – Widerspruchsverfahren

So hat Apple automatisch die Meldung aus dem Überwachungssystem bekommen und dann beurteilt, ob die Marke gegen die bestehende Rechte verstösst. Das Thema Ähnlichkeit und Verwechselungsgefahr ist Aufgabe der Kanzlei gewesen. Die letzte Entscheidung fällt in der Regel zmeist der Mandant.

So hat das Apfelkind einen Widerspruch in der Frist erhalten. Eigentlich ein ganz normaler Vorgang. Kommt täglich im Markenrecht vor und jeder Anmelder sollte davon wissen. Aufgrund der Medienbekanntheit und der Ähnlichkeit zu „David gegen Goliath“ ist die Geschichte schnell in den Medien.

So etwas können nur die großen Firmen?

Nein – wir haben in den letzen Wochen recht viel über die Markenüberwachung (Reihe in 5 Teilen zur Markenüberwachung) geschrieben. Eine Markenüberwachung ist kein Hexenwerk und schon garnicht eine Sache für den großen Geldbeutel.

Zum Einlesen listen wir einmal einige Beiträge zur Markenüberwachung aus dem Blog.

Markenüberwachung – nur eine Sache der Konzerne 

Kollision in Klasse 43

Podcast – Apple vs. Apfelkind

Hörtipp – infobroker.de Podcast zum Thema „Apfelkind“

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Weitere Informationen

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Markenklassen (Nizzaer Klassifikation) als Präsentation

Bereits seit langer Zeit befinden sich die Markenklassen gemäss der Nizzaer Klassifikation an verschiedenen Stellen des infobroker.de Webangebotes wieder.

Nun sind die Markenklassen auch in einer Folienversion abrufbar.

 Weitere Links zum Thema innerhalb von infobroker.de

Markenklassen gemäss der Nizzaer Klassifikation

Bereits seit langer Zeit befinden sich die Markenklassen gemäss der Nizzaer Klassifikation an verschiedenen Stellen des infobroker.de Webangebotes wieder.

Innerhalb des Blogs wollen wir die Klassen mit relevantem Schwerpunkt nochmals listen.

Marken werden jeweils nur für bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen registriert. Die Einteilung erfolgt in 34 Warenklassen sowie in 11 Dienstleistungsklassen. Die internationalen Vorgaben für diese Klassifikation ergeben sich aus der internationalen Klassifikation von Nizza, genannt Nizzaer Klassifikation.

Übersicht der Klassem gemäss Nizzaer Abkommen
Waren

Klasse 1
Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke.

Klasse 2
Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler.

Klasse 3
Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren; ätherische Öle, Mittel zur Körper-und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel.

Klasse 4
Technische Öle und Fette; Schmiermittel; Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel; Brennstoffe (einschliesslich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe; Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke.

Klasse 5
Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster,Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide.

Klasse 6
Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Waren aus Metall, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Erze.

Klasse 7

Maschinen und Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge); nicht handbetätigte landwirtschaftliche Geräte; Brutapparate für Eier.

Klasse 8
Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb-und Stichwaffen; Rasierapparate.

Klasse 9

Wissenschaftliche,Schiffahrts-, Vermessungs- , fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte.

Klasse 10

Chirurgische, ärztliche, zahn-und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmassen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial.

Klasse 11

Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen.

Klasse 12

Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser.

Klasse 13

Schusswaffen; Munition und Geschosse; Sprengstoffe; Feuerwerkskörper.

Klasse 14

Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente.

Klasse 15
Musikinstrumente.

Klasse 16
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien, Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr-und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Drucklettern; Druckstöcke.

Klasse 17

Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall).

Klasse 18

Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Häute und Felle; Reise-und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren.

Klasse 19

Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall); Denkmäler (nicht aus Metall).

Klasse 20

Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit nicht in anderen Klassen enthalten, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen.

Klasse 21

Behälter und Geräte für den Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind.

Klasse 22

Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Polsterfüllstoffe (ausser aus Kautschuk oder Kunststoffen); rohe Gespinstfasern.

Klasse 23
Garne und Fäden für textile Zwecke.

Klasse 24
Webstoffe und Textilwaren, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Bett-und Tischdecken.
Klasse 25

Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.

Klasse 26
Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder; Knöpfe, Haken und Ösen, Nadeln; künstliche Blumen.

Klasse 27
Teppiche, Fussmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material).

Klasse 28
Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Christbaumschmuck.

Klasse 29
Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette.

Klasse 30
Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffeeersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver, Salz, Senf, Essig, Sossen (Würzmittel), Gewürze, Kühleis.

Klasse 31
Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; lebende Tiere; frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Futtermittel, Malz.

Klasse 32
Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.

Klasse 33
Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere).

Klasse 34
Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer.

 
Dienstleistungen

Klasse 35
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten.

Klasse 36
Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen.

Klasse 37
Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten.

Klasse 38
Telekommunikation.

Klasse 39
Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen.

Klasse 40
Materialbearbeitung.

Klasse 41
Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten.

Klasse 42
Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Rechtsberatung und -vertretung.

Klasse 43
Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen.

Klasse 44
Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits-und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- und Forstwirtschaft.

Klasse 45
Persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse; Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen.

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Leistungsschau – Den passenden Markenanwalt finden – Podcast Beitrag

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In den letzten beiden Ausgaben des infobroker.de Podcast berichteten wir über die Auswahlkriterien von Dienstleistern der Recherche allgemein, und bei Markenrecherchen. In der heutigen Ausgabe besprechen wir die Auswahlkriterien eines passenden Markenanwalts, der nach erfolgreicher Recherche die Umsetzung einer Markenanmeldung vorzunehmen hat.

Wer gedacht hätte die Auswahl eines passenden Anwalts für eine Markenanmeldung wäre einfach, der wird schnell im Internet eines besseren belehrt.  Auch in diesem Dienstleistungsseckment wird mit günstigen Preisen, aber auch schwer zu verstehenden Leistungskombinationen geworben. Hier gilt, wie bereits in den vorangegangen Beiträgen besprochen, dass Vergleiche sich einerseits im Preis, aber auch in der Leistung lohnen. Gerade bei einer Markenanmeldung ist eine fundierte Beratung sehr wichtig. Hier sollte im ersten Schritt darauf geachtet werden, ob der Anwalt als Fachanwalt für das Markenrecht tätig ist. Je mehr Erfahrung der Rechtsberater in diesem Segment aufweisen kann, um so besser für die Mandanten. Spezialisierte Juristen im Markenrecht sind klar im Vorteil bei einer rechtlichen Auseinandersetzung, ganz im Gegensatz zu einem Anwalt mit einem zu weiten Spektrum. Werten Sie hierzu das Angebot auf der Webseite des Anwalts genau aus.

Ein wesentlicher Faktor bei der Auswahl des passenden Anwalts ist sicherlich der Preis für die Beratung und Markenanmeldung. Auch hier steckt die Tücke bei vielen Angeboten im Detail.

Man glaubt es kaum! Auch Anwälte werben mit günstigen Preisen! Aber auch hier gibt es das eine oder andere Sternchen in den Leistungsangaben, wie man es eigentlich nur beim Billigflieger oder dem Handyvertrag kennt.

Denn auch der Anwalt ist Kaufmann und wirbt für seine Dienste. Für den Mandanten gilt auch hier, Preise und vor allem die Leistungen vergleichen!

Der erste Knackpunkt bei vielen Angeboten ist das Herausrechnen der Amtsgebühren aus dem Preis. Hier ist bei vielen Angeboten das berühmte Sternchen zu finden. Gerne wird dies für die zusätzlichen Amtsgebühren eingesetzt. Die Amtsgebühren für eine deutsche Markenanmeldung inklusive drei Klassen betragen derzeit 300 Euro. Aus einer Anmeldung für 99 Euro wird Plus 300 Euro eine Anmeldung für 399 Euro. Sicherlich hören sich hier 99 Euro weitaus besser an.

Ebenfalls wichtig und auch bei Juristen mit einem Internet-Angebot eine Kontrolle wert.
Verstehen sich die Preisangaben für die Beratung netto oder kommt etwa noch die Mehrwertsteuer hinzu?

Wichtig: Die Preise beziehen sich nur auf die Leistung der Markenanmeldung. Richtig kniffelig, wird es dann, wenn der Anwalt noch im Preis gekoppelt die vorab notwendige Recherche anbietet. Hier wird beispielsweise gerne mit der preiswerten identischen Recherche nebst Anmeldung geworben. Bei der Anmeldung fehlt dann zumeist die Amtsgebühr. Der Preis wirkt dann beim ersten Hinsehen sehr günstig.

Für die Preisbeurteilung des Anwalts gilt daher die goldene Regel: Was kostet mich, die Anmeldung zum Schluss inklusive aller Kosten. Diese Antwort sollte der Dienstleister Ihnen geben.

Neben dem Preis ist die enthaltene Leistung und die einzelnen Komponenten enorm wichtig. Hier unterscheiden sich viele Angebote im Internet erheblich.

Es liest sich einfach: Der Preis umfasst unter anderem die Anmeldung und die Erstellung eines Waren und Dienstleistungsverzeichnis. Ganz so einfach gestaltet sich der Ablauf bei einer Markenanmeldung je nach Fall – jedoch nicht. Beginnend bei der Anmeldung, erstellt der Anwalt mit den Angaben des Mandanten ein passendes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis für die Marke. Das Augenmerk sollte hier auf passend liegen. Ein fachlich versierter Anwalt wird nur die Waren und Dienste anmelden, die der Mandant auch betreibt oder betreiben wird. Denn ein zu breites Dienstespektrum birgt die Gefahr der Streichung bei einem Widerspruch, oder nach 5 Jahren drohen Löschung durch nicht ausreichende Benutzung. Es steht zu befürchten, dass so manches sehr preiswerte Angebot hier Waren- und Dienstebeschreibungen aus Textbausteinen verwendet. Dies geht zwar schnell und mag auch ökonomisch sein, jedoch hilft dies dem Markenanmelder wenig.

Bei äußerst günstigen Angeboten einer Markenanmeldung steht zu befürchten, dass entweder eine Leistungskomponente nicht enthalten ist oder nicht in der notwendigen Intensität durchgeführt wird. Bleiben wir realistisch: Rein wirtschaftlich kann sich ein Anwalt längst nicht so lange für 99 Euro um eine Anmeldung kümmern, wie es bei manchem Falle vielleicht notwendig wäre.

In der Kalkulation können zudem wesentliche Bestandteile im Anmeldeverfahren fehlen, die dem Mandanten als Zusatzleistungen in Rechnung gestellt werden. Empfehlenswert ist auf jeden Fall abzu klären, ob die Leistung auch die Behandlung einer Beanstandung seitns des Amtes umfasst und ob Zusatzkosten bei Erwiderung eines Widerspruches entstehen.

Der Anwalt wird Ihr Dienstleister in vielen Fragen rund um die Marke. Nehmen Sie sich daher die Zeit für ein Kennenlernen und ein ausführliches Gespräch.

Äußerst sinnvoll ist ein Gespräch mit dem Anwalt über Ihr Vorhaben. Nehmen Sie hier persönlich Kontakt mit dem Anwalt auf. Hier wird schnell deutlich, ob der Anwalt gut erreichbar ist und wie er sich dem Thema widmet. Ein guter Berater wird Ihnen kostenfrei Rede und Antwort zu seiner Leistung stehen. Zudem wird er aufzeigen, welche Anmeldestrategie für Ihre Marke die richtige ist. Prüfen Sie, ob er sich ausreichend Zeit für Sie nimmt.

Zusammen mit allen anderen Faktoren, wie dem Preis und der Leistung ergibt sich ein Gesamtbild zur optimalen Auswahl des passenden Anwalts für Ihre Markenstrategie.

Sie hörten: Leistungsschau – Den passenden Markenanwalt finden

Eine Sendung des infobroker.de Podcast vom 22.März 2009.
Redaktion: Datenbank Informationsdienst Michael Klems, Bergisch Gladbach

Länge: 07:18 Minuten

[audio:http://www.infobroker.de/podcast/audio/infobroker-podcast-22-03-2009.mp3]

Alternativer Download als MP3

Weiterführende Links 

Markenklassen Suche geht online – (Good Morning Release)

Mit über 10.000 Begriffen aus dem Dienstleistungs- und Warenbereich geht die neue Recherchemöglichkeit nach passenden Markenklassen (Nizzaer Klassifikation) bei infobroker.de online.

Automatische unscharfe Suche

Die Datenbank ermöglicht die Recherche mit Teilbestandteile oder Wortteilen. Die Suche nach „Textil“ recherchiert automatisch nach „Textilien, Textilherstellung usw.“.

Die Datenbank und Abfragemaske sind derzeit im „Good Morning Release“ online.

Link: http://www.infobroker.de/markenklassen.php