FIZ-Technik geht nach Antrag nun in das Insolvenzverfahren

Nach der Antragstellung im Mai ist das FIZ Technik Frankfurt nun in das
Insolvenzverfahren gegangen. Hier die öffentliche Bekanntmachung:

810 IN 526/10 F-4 – Am 01.08.2010 um 09:12 Uhr ist das Insolvenzverfahren
FIZ-Fachinformationszentrum-Technik-Inform GmbH, Hanauer Landstr. 151-153,
60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 56140),

vertreten durch:

Ursula Deriu, (Geschäftsführerin), eröffnet worden.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Holger Lessing, Hanauer Landstr.
287-289, D 60314 Frankfurt/M., Tel.: 069/15051300, Fax: 069/15051400
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)bis 19.10.2010 bei dem Insolvenzverwalter
schriftlich (§ 174 InsO) anzumelden.
b) Dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen.
Wer Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus
entstehenden Schaden, (§ 28 Abs. 2 InsO).
Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu
leisten, (§ 28 Abs. 3 InsO). Vor

dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 23.09.2010, 09:30 Uhr, Saal 2,
Gebäude F, Klingerstrasse 20, 60313 Frankfurt am Main

eine Gläubigerversammlung mit folgendem Inhalt abgehalten:
– Wahl eines anderen Verwalters
– Wahl eines Gläubigerausschusses
– Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
– Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
– Entscheidungen über die in den §§ 66, 100, 149, 162 InsO bezeichneten
Angelegenheiten.

Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die
Zustimmung im Rahmen des § 160 InsO als erteilt.
Zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird das schriftliche Verfahren
angeordnet, § 5 Abs. 2 InsO.
Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sind bis zum
02.11.2010 schriftlich bei dem hiesigen Insolvenzgericht, Gebäude F,
Klingerstr. 20, Frankfurt/M. vorzubringen.
Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist gelten sämtliche rechtzeitig
angemeldeten Forderungen als festgestellt.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 03.08.2010

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