Im Rahmen unserer täglichen Praxis erleben wir immer wieder den Fall, dass ein angebliches Insolvenzverfahren nicht existiert. Die Ursachen können vielfältig sein und lassen sich in drei Fallkonstellationen darstellen.

Grundsätzlich werden Insolvenzverfahren in den amtlichen Datenbanken der Registergerichte veröffentlicht. Die Recherchemöglichkeiten in den Datenbeständen sind begrenzt und bieten keine Möglichkeit in den Komplettmeldungen der Insolvenzbekanntmachungen recherchieren zu können. Hier ergeben sich immer wieder Fallstricke.

Fall 1: Unternehmer behauptet er ist insolvent

Diesen Ansatz erleben wir immer wieder. Wir erhalten die Anfrage zu einem Insolvenzverfahren zu recherchieren und gehen in der Erstrecherche leer aus. In den entsprechenden Datenbanken finden sich keinerlei Informationen zu einem Verfahren. Auf Nachfrage beim Auftraggeber erfahren wir, dass die entsprechende Unternehmung oder der Inhaber behauptet hat insolvent zu sein.

Wir haben bei dieser Konstellation bereits Fälle erlebt, bei denen es sich seitens des Unternehmens um eine Schutzbehauptung handelte um Zeit zu gewinnen. Damit unsere Kunden von einer möglichen späteren Insolvenz erfahren schalten wir grundsätzlich für drei Monate ein Unternehmens-Monitoring.

Ebenfalls möglich ist der zeitliche Verzug zwischen Antrag auf das Insolvenzverfahren und die Veröffentlichung über die amtlichen Bekanntmachungen. Eben aus diesem Grunde wird von uns ohne Aufpreis immer ein Monitoring für unsere Kunden geschaltet.

 

Fall 2: Unternehmer behauptet – Insolvenz angemeldet zu haben

Auch hier kann es sich um eine Schutzbehauptung handeln wie bereits in Fall 1 dargestellt. Dennoch sollte man hier die zeitlichen Abläufe bei den Behörden nicht unterschätzen. Im Gegensatz zu Großunternehmen werden Anträge auf ein Insolvenzverfahren von den Betroffenen ohne großes mediales Interesse gestellt. Demnach bleibt der Antrag auf das Verfahren erst einmal ohne Kenntnis der Öffentlichkeit.

In einem solchen Fall sollte man recht kritisch mit Meldungen in Foren oder Aussagen des Unternehmens umgehen. Was zählt sind die harten Fakten der amtlichen Dokumente. In einem Vlog Beitrag habe ich darüber gesprochen.

Erst nach Eröffnung des Verfahrens oder eines vorläufigen Insolvenzverfahren kommt der gesamte Vorgang an die Öffentlichkeit. Interessant und wichtig ist hier, ob das Datum der Antragstellung mit der Aussage des Unternehmens deckungsgleich ist

 

Fall 3: Das Unternehmen ist kein Unternehmen – Privatinsolvenzverfahren

Hier stellt sich oft heraus, das es im Falle eines Gewerbes zum Betrieb keine Meldung zu einem Insolvenzverfahren gibt. Die Recherche nach den Namen des/der Inhaber führt in einzelnen Fällen zum Erfolg. Ein Monitoring auf Privatinsolvenzen ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.

Zusammenfassend erscheint mir wichtig, dass man recht umsichtig mit Meldungen im Netz zu Insolvenzverfahren umgeht. Wichtig ist hier die Unterscheidung zwischen dem Antrag auf ein Insolvenzverfahren und der tatsächlichen Eröffnung oder der vorläufigen Eröffnung. Wie in einem aktuell zur Zeit von uns beobachtet verschwimmen hier die Aussagen fließend. Recht schnell wird aus einer Antragstellung ein bereits laufendes Verfahren. Die einzig validen Quellen sind hier die Meldungen der beteiligten Amtsgerichte (Insolvenzgericht).

 

 

Michael Klems ist Experte für die Recherche in professionellen Datenbanken und effiziente Suchstrategien in Online-Quellen. Seit 1991 ist der erfahrene Online-Profi für namhafte Entscheider und Top-Unternehmen in der Informationsbeschaffung tätig. Mit der Seminarreihe “Effiziente Internet-Recherche” ist der gebürtige Kölner gefragter Referent für Seminare und Autor zahlreicher Fachveröffentlichungen. Michael Klems ist der Kopf hinter dem Online-Dienst infobroker.de.
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