Behinderungsmarke
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Von einer Behinderungsmarke wird im Markenrecht gesprochen, wenn eine Marke mit der Absicht angemeldet worden ist, dadurch einen Mitbewerber zu beeinträchtigen. Eine in Behinderungsabsicht angemeldete Marke kann u. U. über § 8 Abs. 2, Nr. 10 MarkenG bereits im Eintragungsverfahren angegriffen werden. Voraussetzung ist, dass die Marke bösgläubig angemeldet worden ist. Dann ist diese nicht eintragungsfähig schon, weil ihr ein absolutes Schutzhindernis entgegensteht.
Soweit der Beeinträchtigte jedoch nicht im Eintragungsverfahren davon Kenntnis erlangt, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, möglicherweise dem Zeitpunkt der Verletzung der Behinderungsmarke, so kann bei einer deutschen Marke gestützt auf § 50 Abs. 3 Nr. 1MarkenG binnen 2 Jahren ab Eintragung der Marke ein Löschungsantrag gestellt werden. Ist diese Frist bereits abgelaufen, bleibt nur noch die allgemeine Löschungsklage vor den Zivilgerichten.
Autor: Eckard Nachtwey (November 2007)
Literatur
- Berlit, Wolfgang, Markenrecht, Verlag C.H. Beck -Direkt bestellen-
- Eisenführ, G., Schennen D., Gemeinschaftsmarkenverordnung. Heymanns Taschenbuchkommentare zum gewerblichen Rechtsschutz, Heymanns, -Direkt bestellen-
- Fezer, Karl-Heinz, Markenrecht, Beck Juristischer Verlag; Auflage: 4 (Januar 2008)
- Schultz, Detlef von, Markenrecht, Kommentar, Verlag Recht und Wirtschaft (2007)
Österreich
- Christian Hadeyer, Praxishandbuch Markenrecht : Markenrecherche, Markenanmeldung, Markenschutz, Heidelberg, Neckar : REDLINE, 2006.
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